P200 PA-Behandlung, geschlossenes Vorgehen, einwurzeliger Zahn (Therapiebeginn bis 30.06.2021)

BEMA Bewertungszahl:
14
BEMA Nr.:
P200
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Systematische Behandlung von Parodontopathien (Supra- und subgingivales Debridement), geschlossenes Vorgehen je behandeltem einwurzeligen Zahn


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Leistung

Das supra- und subgingivale Debridement beinhaltet

  • die Entfernung des Biofilms
  • die Entfernung aller mineralisierten und nicht mineralisierten Auflagerungen auf Zahn- und Wurzeloberflächen (Scaling, Root planing).

Dies geschieht mit Hand- und (Ultra-)Schallinstrumenten.

Dokumentation

  • genaue Angabe der behandelten Parodontien
  • Behandlungsmethode (z.B. root planing, deep scaling)
  • Besonderheiten
  • aufgetretene Schwierigkeiten, wie z.B. starke Blutung
  • Patienteninformation über Risiken und Verhaltensmaßnahmen
Abrechenbar je:
einwurzligem Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistungen nach den Nrn. P200 und P201 umfassen Maßnahmen der systematischen Behandlung der Parodontopathien.
  2. Mit Leistungen nach den Nrn. P200 und P201 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den BEMA Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
  3. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik ist nach Nr. P200 oder P201 abrechnungsfähig.
  4. Mit der Bewertungszahl sind alle Sitzungen abgegolten.
  5. Die Anästhesie ist zusätzlich abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Die Leistungsbeschreibungen beinhalten das geschlossene Vorgehen im Sinne eines supra- und subgingivalen Debridement, wobei alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen Beläge entfernt werden. Die medikamentöse Behandlung von Mundschleimhaut (Nr. 105) und das Entfernen harter Zahnbeläge (Nr. 107) sind während und unmittelbar nach der systematischen Par-Behandlung nicht abrechnungsfähig, sondern mit den Nrn. P200 und P201 abgegolten. Damit wird das Verhältnis der Abrechenbarkeit der Nrn. P200 und P201 zu den Nrn. 105 und 107 präzisiert. In der Regel ist im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung nach Maßgabe der Richtlinien zunächst das geschlossene Vorgehen (Nrn.P200 oder P201) angezeigt. Nach der Durchführung des Debridement ist zu prüfen, ob eine offene chirurgische Therapie erforderlich ist. In Ausnahmefällen kann auch sofort eine chirurgische Parodontaltherapie (Nrn. P202 oder P203) angezeigt sein. Das hängt von der festgestellten Diagnose und der Mitwirkung des Patienten ab. Auf der Grundlage der festgestellten Befunde ist es bei einer Sondiertiefe von mehr als 5,5 mm möglich, dass zunächst das geschlossene Vorgehen und danach das offene Vorgehen erfolgt. Dieses kombinierte Vorgehen kann auch in den Parodontalstatus aufgenommen werden, wenn bei der Planung erkennbar ist, dass beide Maßnahmen erforderlich sein werden. Die Leistungen nach den Nrn. P202 und P203 sind je behandeltem Zahn abrechnungsfähig, unabhängig davon, in wie vielen Sitzungen die Behandlung erfolgt ist. Sofern eine Gingivektomie oder Gingivoplastik erforderlich ist, erfolgt die Abrechnung nach den Nrn. P200 oder P201. Die Abrechnung der Nrn. P202 oder P203 ist für diese Maßnahmen ausgeschlossen.

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die chirurgische Entfernung pathologisch veränderten Gewebes bei gingivalen Vergrößerungen und Gingiva- bzw. Weichgewebswucherungen und die Wiederherstelllugn einer physiologischen Gingivamorphologie (Gingivektomie, Gingivoplastik) erfolgt nach P 200 bzw. 201.
  2. Das Verhältnis des geschlossenen zum offenen Vorgehen wird in der PAR-Richtlinie Nr. 5 geregelt.
  3. Bei einer Sondiertiefe von mehr als 5,5 mm kann sich an das geschlossene Vorgehen das offene Vorgehen anschließen, wenn auf andere Weise der Behandlungserfolg nicht gesichert werden kann.
  4. Im Frontzahnbereich ist ein besonders strenger Indikationsmaßstab für das offene Vorgehen anzulegen.
  5. In Ausnahmefällen kann das offene Vorgehen auch ohne vorheriges geschlossenes Vorgehen erfolgen.
  6. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen durchzuführen sind, ist stets die Mitwirkung des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen (Richtlinie Nr. 4).
  7. Bei der Feststellung, ob ein Zahn ein- oder mehrwurzelig ist, ist nicht die individuelle Befundsituation maßgebend, sondern die Darstellung des Zahnbefundes auf dem Parodontalstatus (Blatt 2). Als einwurzelige Zähne gelten alle Frontzähne, im Oberkiefer Zahn 5, im Unterkiefer die Zähne 4 und 5. Als mehrwurzelige Zähne gelten alle Molaren und im Oberkiefer Zahn 4.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Delegation
Bei den Positionen P200 und P201 handelt es sich lt. Par-Gutachter um zahnärztliche Leistungen, die nur in Teilbereichen von fortgebildeten zahnärztlichen Fachangestellten erbracht werden können.
Gemäß Zahnheilkundegesetz umfasst der Einsatzrahmen je nach Qualifikationsstufe auch die Entfernung von weichen und harten klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, keinesfalls jedoch bei chirurgischen Eingriffen. Dabei muss die umfassende Begleitung durch den Zahnarzt persönlich, also durch Anordnung, ständige Aufsicht und Verantwortung garantiert sein. 

Eine entsprechende Übersicht der delegierbaren Leistungen und der Qualifikationsmöglichkeiten der zahnmedizinischen Fachangestellten laut Bundeskonsens.

Anästhesie bei der systematischen PAR-Behandlung
Im Einzelfall kann - auf Wunsch des Patienten - das geschlossene Verfahren (P200, P201) ohne Anästhesie durchgeführt werden, wenn eine gute Vorbehandlung durch eine PZR erfolgt ist.

BEMA-Nrn. P200 bis P201 (supra- und subgingivales Debridement)
Das supra- und subgingivale Debridement beinhaltet die Entfernung des Biofilmes und die Entfernung aller mineralisierten und nicht mineralisierten Auflagerungen auf Zahn- und
Wurzeloberflächen. Es wird mit Handinstrumenten bzw. Ultraschallscalern durchgeführt. Es wird die Auffassung vertreten, dass bei Rauchern ein offenes Vorgehen nicht indiziert ist. Ein geschlossenes Vorgehen sei allerdings möglich.
(…)

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch