4100 Lappenoperation,offene Kürretage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

Punktzahl:
275
(1) 15,47 (2.3) 35,57 (3.5) 54,13
Gebührenziffer:
4100
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Lappenoperation, offene Kürettage, einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium

Leistungsinhalt

  • Ablösen des Zahnfleisches vom Zahn
  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Wurzelglättung
  • Gingivakürettage
  • Modellation oder Konturierung des Knochenverlaufs (Osteoplastik)
  • Wiederbefestigen des Mucoperiostlappens
  • Wundreinigung und Wundversorgung
  • Naht
  • Zahnfleischverband

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Region des Mucoperiostlappens
  • systematische Behandlungsmethode - offene Kürettage -
  • Indikation für chirurgisches Vorgehen
  • verwendetes Intrumentarium
  • verwendetes Material ( Nahtmaterial, eingebrachte Medikamente, Schleimhautverband etc.)
  • Aufgetretende Besonderheiten beim Behandlungsablauf
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erschwerte Lappenbildung , da wegen starker fibromatöser Anheftung der circulären Gingiva (narbig) die Abpräparation erschwert wurde.
  2. Schwierige Lappenoperation im Seitenzahngebiet mit Bi(Tri)furkationsbeteiligung bei starkem Knochenabbau
  3. Erhebliche Schwierigkeit bei der Maßnahme durch erschwerten Zugang bei verblockten Kronen im OP-Gebiet
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund tiefem, schwierig zu säubernden Knochenkrater
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Osteoplastik
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund konkaver Wurzeloberflächen

Abrechenbar je

Parodontium

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig.​

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil E
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren.
  2. Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage.
  3. Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.
  4. Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche.
  5. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt.
  6. Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen.
  7. Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil.
  8. Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten. Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden.
  9. Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig.
  10. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
  11. Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050 oder 4060 können in derselben Sitzung nicht berechnet werden.
  12. Geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070 und/oder 4080 können in derselben Sitzung ebenfalls nicht berechnet werden.
  13. Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
  14. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.
  15. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4100 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn die Behandlungsrichtlinie eine Berechnung der Nrn. P202 und P203 BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien [Chirurgische Therapie], offenes Vorgehen) ausschließt. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn bei der Aufnahme des Parodontalstatus (Erstbefundung) die Sondierungstiefe von 5,5 mm oder weniger festgestellt wird und dennoch ein offenes Vorgehen indiziert ist.
  2. Im Rahmen der Parodontitistherapie ist bei Versicherten der GKV der Einsatz eines Lasers zur Deepithelisierung, Entkeimung o. Ä. als selbstständige Zusatzleistung möglich, ohne dass der Versicherte seinen Anspruch auf die Sachleistung (Nrn. P200 ff. BEMA) verliert. Gleiches gilt für die photodynamische Therapie. Die Berechnung erfolgt jeweils gem. § 6 Abs. 1 GOZ und nicht nach der Nr. 0120 GOZ.
  3. Neben der Leistung nach der Nr. 4100 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
  4. Die Nr. 4100 GOZ ist neben den Nrn. P202 und P203 BEMA für denselben Zahn in derselben Sitzung nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
  5. Eine Parodontitistherapie allein mittels Laser ist keine vertragszahnärztliche Leistung und muss privat vereinbart werden.
Kommentarquelle:
KZBV

Periimplantitisbehandlung

Beschluss 19: Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.

Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch