B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen

Allgemeine Bestimmungen zum Teil B. I. (Auszug)

  1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.
  2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 können an demselben Tag nur dann mehr als einmal berechnet werden, wenn dies durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten war. Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Bei den Leistungen nach den Nummern 1, 5, 6, 7 und/oder 8 ist eine mehrmalige Berechnung an demselben Tag auf Verlangen, bei der Leistung nach Nummer 3 generell zu begründen.
  4. ...
  5.  ... Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und/oder 15 nicht berechnungsfähig.
  6. Besuchsgebühren nach den Nummern 48, 50 und 51 sind für Besuche von Krankenhaus- und Belegärzten im Krankenhaus nicht berechnungsfähig.
  7. Terminvereinbarungen sind nicht berechnungsfähig.
  8. ...

 

Allgemeine Bestimmungen zum Teil B. II.

Die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

 

Allgemeine Bestimmungen zum Teil B.V.

Die Zuschläge nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Abweichend hiervon sind die Zuschläge nach den Buchstaben E bis H neben der Leistung nach Nummer 51 nur mit dem halben Gebührensatz berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit Leistungen nach den Nummern 45 bis 55 (Ä45, Ä46, Ä48, Ä50, Ä51, Ä55) und 60 dürfen die Zuschläge unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben E, F, G, H, J sowie K2 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben A, B, C, D sowie K1 nicht berechnet werden.

Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.

Ä85 Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand

GOÄ
Schriftliche gutachtliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand – gegebenenfalls mit wissenschaftlicher Begründung –, je angefangene Stunde Arbeitszeit
Punktzahl:
500

Ä1 Beratung, auch telefonisch

GOÄ
Telefonische oder direkte Beratung, Ä1, ä1
BEMA Bewertungszahl:
9
Punktzahl:
80

Ä5 Symptombezogene Untersuchung

GOÄ
kurze Untersuchung aufgrund einer bestimmten Symptomatik
Punktzahl:
80

Ä15 Einleitung/Koordination flankierender, therapeutischer Maßnahmen chronisch Kranker

GOÄ
Einleitung/Koordination flankierender, therapeutischer Maßnahmen chronisch Kranker
Punktzahl:
300

A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

GOÄ
Zuschlag Leistungen außerhalb der Sprechstunde
Punktzahl:
70

B Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

GOÄ
Zuschlag Leistungen 20 – 22/6 – 8 Uhr/außerhalb Sprechstunde
Punktzahl:
180

C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

GOÄ
Zuschlag Leistungen zwischen 22.00 u.6.00 Uhr
Punktzahl:
320

D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

GOÄ
Zuschlag Leistungen Samstag/Sonn- u.Feiertag
Punktzahl:
220

Ä30 Erhebung der homöopathischen Erstanamnese

GOÄ
Ersta Anamneseerhebung im Zusammenhang mit homöopathischen Leistungen, Ä30,ä30
Punktzahl:
900

Ä31 Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten

GOÄ
GOÄ 31 homöopathische Folgeanamnese, Ä31,ä31
Punktzahl:
450

Ä45 Visite im Krankenhaus

GOÄ
Visite/Besuch des Arztes im Rahmen des stationären Aufenthalts
Punktzahl:
70

Ä46 Zweitvisite im Krankenhaus

GOÄ
Zweite und weitere Visiten, nach erfolgter Erstvisite
Punktzahl:
50

Ä48 Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation

GOÄ
Routine-Besuch auf Pflegestation
Punktzahl:
120

Ä50 Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung

GOÄ
Besuch eines Patienten außerhalb der Praxisräume
Punktzahl:
320

Ä51 Besuch eines weiteren Kranken in derselben häusl. Gemeinschaft

GOÄ
Familienbesuch/weitere Kranke in derselben Wohnung
Punktzahl:
250

Ä56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistung

GOÄ
Verweilen am Patienten, bedingt durch die Erkrankung
Punktzahl:
180

F Zuschlag für in der Zeit von 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr erbrachte Leistungen

GOÄ
Zuschlag zu Besuchen/Konsilien vor oder nach der Sprechstunde (Feierabend oder Früh)
Punktzahl:
260

G Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen

GOÄ
Zuschlag für Besuche/Konsilien in der Nacht
Punktzahl:
450

H Zuschlag für an Samstagen, Sonn- und Feiertagen erbrachte Leistungen

GOÄ
Zuschlag für Besuche/Konsilien am Wochenende oder an Feiertagen
Punktzahl:
340

Ä76 Schriftlicher Diätplan

GOÄ
Schriftlicher Diätplan / individuell für einzelnen Patienten
Punktzahl:
70

Ä80 Schriftliche gutachterliche Äußerung

GOÄ
gutachterkliche Äußerung
Punktzahl:
300

Ä96 Schreibgebühr, je Kopie

GOÄ
Schreibgebühr, je Kopie
Punktzahl:
3