Ä31 Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten

Gebührenziffer:
Ä31
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen

Privat abrechnen

Punktzahl:
450
(1) 26,23 (2.3) 60,33 (3.5) 91,80
Abrechenbar je:
3 x innerhalb von 6 Monaten

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nummer 31 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal berechnungsfähig.
  2. Neben der Leistung nach Nummer 31 sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 30 und/oder 34 nicht berechnungsfähig.

Leistungsinhalt

• Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens
• einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

1.Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung und Ausführung bei  geändertem Behandlungsvorgehen.

2.Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung wegen Änderung der Medikation.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht