Ä2 Ausstellung v. Wiederholungsrezepten u/o Überweisungen u/o Übermittlung v. Bef. o. ärzt. Anordnungen - auch mittels Fernsprecher - durch die Arzthelferin u./o. Mess. v. Körperzuständen (z. B. Blutdr. Temp.) ohne Berat. bei Inanspruchnahme e. Arztes

Gebührenziffer:
Ä2
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck,  Temperatur) ohne Beratung bei einer Inanspruchnahme des Arztes

Privat abrechnen

Punktzahl:
30
(1) 1,75 (2.3) 4,02 (3.5) 6,12
Abrechenbar je:
je Inanspruchnahme

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden.

Leistungsinhalt

  • Ausstellung von Wiederholungsrezepten
  • Ausstellung von Überweisungen
  • Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen
  • Messung von Körperzuständen (z.B. Blutdruck, Puls, Temperatur)

 

Dokumentation

  • durchführende Person - persönlich oder telefonisch
  • Art der durchgeführten Leistung  bspw.  welche Befunde wurden übermittelt,  welches Rezept wurde  erneut ausgestellt, wohin  wurde überwiesen , aus welchem Grund?
  • schriftliche Niederlegung von Messdaten  Bsp. Blutdruck

Berechnung daneben ausgeschlossen

alle weiteren Leistungen aus GOÄ und GOZ

Kommentare

Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018

  • Die Gebühr ist gedacht für die Tätigkeit der Praxismitarbeiterin ohne dass der Arzt bzw. Zahnarzt gegenüber dem Patienten tätig wird. Sollte jedoch für die Befundmitteilung der Arzt bzw. Zahnarzt direkt im Gespräch tätig werden müssen, kann die Nr. 0001 berechnet werden. Es gilt der eingeschränkte Gebührenrahmen.
  • Nach der Leistungslegende ist die Gebühr für eine Terminvereinbarung nicht berechnungsfähig.
  • Die Ausstellung von Bescheinigungen oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nach der Nr. 0070 zu berechnen.

Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 12.09.1996:

  • „Die „Inanspruchnahme des Arztes“ in der Legende der Nr. 0002 ist zu verstehen als „Inanspruchnahme der Praxis“, da die Praxismitarbeiterin auf Anweisung des Arztes tätig wird. GOÄ Nr. 0002 ist deshalb nur als alleinige Leistung berechenbar.“
Kommentarquelle:
BZÄK

Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ

Beschluss 38: GOÄ-Nr. 2 analog
Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht