2686 Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Gebührenziffer:
2686
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
34
Abrechenbar je:
Fraktur

Abrechnungsbestimmungen

-als selbstständige Leistung
-für die primäre reguläre Reposition und Fixierung traumatisch dislozierter dentoalveolärer Anteile des Ober- und/oder Unterkiefers

Leistungsinhalt

Repositionierung von zahngetragenen Bruckstücken, je Bruchstück

Privat abrechnen

Punktzahl:
300
(1) 17,49 (2.3) 40,22 (3.5) 61,20
Abrechenbar je:
Fraktur

Abrechnungsbestimmungen

Die GOÄ 2686 ist je reponiertes zahntragendes Bruchstück des Alveolarfortsatzes abrechenbar, bei der Reposition von mehreren zahntragenden Bruchstücken des Alveolarfortsatzes in einer Sitzung also ggf. auch mehrfach.

Leistungsinhalt

Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen der primären Wundversorgung

Kommentare

Bei der Reposition eines zahntragenden Bruchstücks können verschiedene Maßnahmen notwendig sein. Die einfachste Methode besteht in der manuellen Reposition, also der Wiedereinrichtung der Fraktur durch manuellen Zug oder Druck an den Fragmenten. Diese Art der Reposition entspricht der Nr. 2686. In einigen Fällen sind infolge der Gewalteinwirkung auch mehrere Alveolarfortsatz-Bruchstücke von Dislokationen betroffen. Nach der Leistungsbeschreibung ist mit der Nr. 2686 die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes abgegolten. Somit ist diese Leistung je Bruchstück abrechenbar und beinhaltet keine Retentionsmaßnahmen. Wird unabhängig des zu repositionierenden Bruchstückes die Reposition von Zähnen erforderlich, sind diese je Zahn nach Nr. 2685 abrechenbar.

Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht