8 Sensibilitätsprüfung der Zähne

BEMA Bewertungszahl:
6
BEMA Nr.:
8
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen
Abkürzung:
ViPr

Beschreibung

Sensibilitätsprüfung der Zähne

Leistung

  • Sensibilitätsprüfung eines oder mehrerer Zähne mittels  Wärme, Kälte oder elektrischer Prüfmethoden

Dokumentation

  • Anzahl der Zähne
  • Prüfmethode
  • Dokumentation des Ergebnis für jeden geprüften Zahn
Abrechenbar je:
je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

- in Verbindung mit ZE und PAR erfolgt die Abrechnung über die KCH

- auch bei evtl. Vergleichstestungen nur 1x abrechenbar

Kommentare / Hinweise

  1. Die Nr. 8 ist für die verschiedenen Techniken der Sensibilitätsprüfung abrechenbar, jedoch für eine Sitzung nur einmal.
  2. Auch bei der Prüfung mehrerer Zähne ist die Nr. 8 je Sitzung nur einmal abrechnungsfähig.
  3. Eine notwendige Prüfung mehrerer Zähne sollte in einer Sitzung vorgenommen und nicht auf mehrere Sitzungen verteilt werden (Wirtschaftlichkeitsgebot).
  4. Die Sensibilitätsprüfung eines Zahnes ist vor Überkronung zwingend erforderlich.
  5. Die Sensibilitätsprüfung eines Zahnes kann auch mehrfach in kurzfristigem zeitlichem Abstand notwendig werden, z.B. nach indirekter oder direkter Überkappung, nach Fremdeinwirkungen auf den Zahn (z.B. Subluxation).
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

LG Cottbus, Urt. v. 25.03.2020 - 3 O 370/14:

Das Fehlen einer Dokumentation eines Vitalitätstestes und dessen Ergebnisses wäre nur dann ein Dokumentationsmangel, wenn die Dokumentation auch eines positiven Vitalitätstestes aus medizinischer Sicht erforderlich wäre. d.h. wenn der gleiche oder ein anderer Behandler für die Fortsetzung der Behandlung auf diese dokumentierte Angabe zurückgreifen müsste.

Anders als noch in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 09.04.2018 (Bl. 464 d.A.) angenommen, ist das aber nach den Angaben des Sachverständigen insbesondere im Rahmen der Anhörung in der letzten mündlichen Verhandlung nicht der Fall: Aus medizinischer Sicht war wichtig, dass der Zahn nicht avital war, weil man auf den avitalen Zahn keine Brücke aufbauen dürfte.

War der Zahn dagegen vital, hat der damalige Test und dessen Ergebnis für die Behandlung nach Einbringen der Brücke keine Bedeutung mehr. Vielmehr kann der Zahn beim Einbringen der Brücke, bei dem u.a. Zahnschmelz abgeschliffen wird, avital geworden sein. Der Arzt, der den Patienten nach Einbringen der Brücke weiterbehandelt, muss also nach dem überzeugenden und widerspruchsfreien gerichtlichen Sachverständigengutachten – insbesondere nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen in der Anhörung (Vgl. Bl. 522 R) – später wissen, ob der Zahn auch nach dem Einbringen der Brücke (noch) vital ist. Der vor dem Einbringen der Brücke durchgeführte Vitalitätstest mit positivem Ergebnis hat für die weitere Behandlung keine Relevanz [...].

Beschlossen durch

Landesgericht