7830 Wegegeld, 5 - 10 km

BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
7830
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
7830

Beschreibung

Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern

12,30 €


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Leistung

Entschädigung für den Reiseaufwand bei einem Besuch

 

Dokumentation

  • Datum/Uhrzeit
  • Entfernung
  • Verkehrsmittel
  • Grund des Besuchs
  • Maßnahmen
Abrechenbar je:
Besuch

Abrechnungsbestimmungen

keine

Zu beachten: Das Wegegeld darf beim Besuch mehrerer Patienten nur jeweils anteilig berechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

Alle weiteren notwendigen Leistungen sind auch im Rahmen eines Besuchs berechnungsfähig.

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Kommentare / Hinweise

  • Mit dem Wegegeld werden alle anfallenden Fahrtkosten abgegolten, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird.
  • Das Wegegeld wird - abhängig von der Entfernung des besuchten Ortes von der Praxisstelle - berechnet. Praxisstelle ist der Ort, an der der Zahnarzt üblicherweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Bei mehreren Praxisstellen (Zweigpraxen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften etc.) ist der Ort ausschlaggebend, von dem aus der Weg angetreten wird.
  • Bei einem Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus ist das Wegegeld von dort aus zu berechnen.
  • Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten an einer Besuchsstelle, so hat er das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versicherungsstatus - zu gleichen Teilen den Patienten anteilig in Rechnung zu stellen.
  • Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxis des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs werden 0,42 € für jeden vollen zurückgelegten Kilometer abgerechnet
  • Das Wegegeld wird auf der Grundlage des Radius um die Praxis ermittelt, hingegen wird die Reiseentschädigung nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern für Hin- und Rückweg abgerechnet. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer ist anzugeben.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss