NFD Aktualisierung eines Notfalldatensatzes

BEMA Bewertungszahl:
6
BEMA Nr.:
NFD
Behandlungsbereich:
Video & Technik

Beschreibung

Aktualisierung Notfalldatensatz

Leistung

Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes übertragen auf den elektronischen Medikationsplan.

Dokumentation

  • Einwilligung des Versicherten
  • Datum der Aktualisierung
  • Welche Daten aktualisiert wurden
Abrechenbar je:
je Sitzung

Kommentare / Hinweise

Aktualisierung Notfalldatensatz

Stand 01.01.2022

  1. Die Leistung nach Nr. NFD ist für die Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes einmal je Sitzung abrechenbar.
  2. Die Aktualisierung des elektronischen Notfalldatensatzes soll auf denelektronischen Medikationsplan übertragen werden, soweit ein solcher vorhanden und die vorliegende Information zu aktualisieren ist. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogenauf denselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  3. Vor dem Zugriff auf den Notfalldatensatz ist die Einwilligung des Versi-cherten einzuholen und in der Patientenakte zu dokumentieren.
Kommentarquelle:
Bewertungsausschuss für zhanärztliche Leistungen

Begründung:

Durch die fortschreitende Digitalisierung des Gesundheitswesens sollen die Kommunikation zwischen Vertragszahnärzten und Versicherten verbessert, Abläufe des Behandlungsalltags erleichtert sowie Diagnosen und Therapien genauer ausgerichtet werden. Die Anwendungen der Telematikinfrastruktur dienen dieser Verbesserung der Versorgung, sodass für die vertragszahnärztlichen Leistungen in diesem Zusammenhang entsprechende Vergütungen vorzusehen sind.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband verständigen sich im Bewertungsausschuss auf die in dem vorliegenden Beschluss enthaltenen vertragszahnärztlichen Leistungen zur Aktualisierung eines elektronischen Medikationsplans (eMP), zurAktuaIisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes (NFD) und zurAktuaIisierung der elektronischen Patientenakte (ePA).

 

Notfalldaten (NFD):

  • Grundlage für die Aufnahme der vertragszahnärztlichen Leistung „Aktualisierung eines elektronischen Notfalldatensatzes“, die die BEMA-Nr. NFD erhält, bildet § 87 Abs. 1 Satz 15 SGB V.
  • Der NFD ist gem.§ 358 Abs. 1 SGB V eine für den Versicherten freiwillige Anwendung derTelematikinfrastruktur, die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, das Verarbeiten von medizinischen Daten, soweit sie für die Notfallversorgung erforderlich sind, zu unterstützen. Unter Abrechnungsbestimmung Ziffer 1 werden der Leistungsinhalt und die Abrechnungsfrequenz konkretisiert. Die Leistung nach Nr. NFD ist einmal je Sitzung abrechenbar. Unter Aktualisierung ist zu verstehen, dass Einträge vorgenommen, geändert, gelöscht und relevante Datenfelder befüllt werden können. lm Gegensatz zum eMP, bei dem auf die konkrete aktuelle Behandlung abgestellt wird, in der eine Aktualisierung durch die Verordnung eines apothekenpflichtigen Arzneimittels angestoßen werden kann, können beim NFD auch Angaben erfasst werden, die im Rahmen der vertragszahnärztlichen Behandlung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgetreten, aber bisher nicht im Datensatz aufgeführt sind.
  • Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 stellt auf das Zusammenspiel des Aktualisierungsvorgangs eines NFD mit einem eMP ab. Sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen eine Aktualisierung des NFD erfolgt, auch für den eMP von Relevanz ist, soll dieser ebenfalls aktualisiert werden, wenn der Versicherte über einen solchen verfügt und der Aktualisierung auch insoweit zustimmt bzw. diese verlangt. In diesem Fall können die Leistungen nach den Nrn. eMP und NFD bezogen aufdenselben Sachverhalt nicht nebeneinander abgerechnet werden. Abrechnungsbestimmung Ziffer 3 regelt das Erfordernis der Einwilligung des Versicherten vor dem Zugriff auf die Daten des NFD. Rechtsgrundlage hierfür ist § 359 Abs. 3 i.V. m. § 339 Abs. 1 SGB V, wonach Vertragszahnärzte auf den elektronischen Notfalldatensatz des Versicherten grundsätzlich nur nach dessen vorheriger Einwilligung zugreifen dürfen. Der Vertragszahnarzt dokumentiert die Einwilligung des Versicherten in der Patientenakte. Beim Notfalldatensatz greift die Besonderheit, dass ein Zugriff im Ausnahmefall ohne Einwilligung des Versicherten erfolgen darf, soweit dies zur Versorgung des Versicherten in einem Notfall erforderlich ist, vgl. § 359 Abs. 3 Nr. 1 SGB V.
  • Die Leistung nach Nr. NFD wird im BEMA mit 6 Punkten bewertet.
  • Der Unterschied in der Bewertung zwischen NFD und eMP ist darin begründet, dass beim NFD neben Aktualisierungen der Medikation weitere Sachverhalte, wie z. B. Allergien/Unverträglichkeiten oder besondere Hinweise beispielsweise auf herausnehmbaren Zahnersatz oder Implantate zu berücksichtigen sind. Dies führt zu einer Erhöhung des zeitlichen Aufwands bei der Erbringung dieser Leistung.

 

Sonstiges:

  • Die Aktualisierung der elektronischen Patientenakte auf der einen Seite und die Aktualisierung des elektronischen Medikationsplans oder des Notfalldatensatzes auf der anderen Seite stellen jeweils eigenständige Tätigkeiten dar. die getrennt voneinander zu betrachten sind.
  • Daraus folgt, dass die Leistungen ePA2. eMP und NFD je nach Situation auch in Kombination erbracht werden können.
  • So erfolgt beispielsweise die Aktualisierung eines eMP auf der elektronischen Gesundheitskarte über die Leistung eMP. Eine zusätzlich — unter Umständen auch in derselben Sitzung — durchgeführte Aktualisierung des eMP in der elektronischen Patientenakte ist als Aktualisierung der elektronischen Patientenakte anzusehen, für die die Leistung nach Nr. ePA2 abgerechnet werden kann.

 

Stand 06.12.2021

 

Kommentarquelle:
Bewertungsausschuss für zhanärztliche Leistungen

Gerichtsurteile

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