BEMA Bewertungszahl:
35
BEMA Nr.:
K9
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe
Beschreibung
Kontrollbehandlung mit Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche (additive Methode)
Leistung
- Aufbau einer neuen adjustierten Oberfläche eines Aufbissbehelfes (bei bereits vorhandener adjustierter Oberfläche) in einer der Eingliederungssitzung folgenden Sitzung.
Dokumentation
- Angabe der korrigierten Region
- Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
Bestimmungen zu den Bema-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
• alle selbstständigen diagnostischen Maßnahmen und alle abrechnungsfähigen therapeutischen Leistungen
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare
- Für zahntechnische Leistungen im Eigenlabor im Zusammenhang mit der Herstellung von Aufbissbehelfen dürfen Mehrwertsteuern weder in Rechnung gestellt noch abgeführt werden (gilt nur für GKV-Patienten).
- Die K9 muss nicht beantragt werden.
- Sie ist für jede Kontrollsitzung mit additiven Maßnahmen am Behelf berechnungsfähig
- Wiederherstellungsmaßnahmen und Kontrollbehandlungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 können nicht unter gleichem Datum wie die BEMA-Nrn. K1 bis K4 erbracht werden. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den BEMA-Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig (K1 oder K2 oder K3).
- Wird z. B. im zeitlichen Zusammenhang sowohl für den Oberkiefer wie auch für den Unterkiefer ein Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche eingegliedert, so ist BEMA-Nr. K1 nur einmal abrechnungsfähig, die zahntechnischen Leistungen nach BEL-Nr. 401 0 sind jedoch zweimal berechnungsfähig.
- Die BEMA-Nr. 2 (schriftliche Niederlegung eines Heil- und Kostenplanes) ist für alle Folgeleistungen wie z. B. Kontrollen (K6 - K9) nicht abrechnungsfähig.
Kommentarquelle:
Dr. Hinz Praxis & Wissen