95c Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

BEMA Bewertungszahl:
36
BEMA Nr.:
95c
Behandlungsbereich:
Brücken

Beschreibung

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Erneuerung oder Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen

Leistung

  • Wiedereinsetzen einer Facette, einer Verblendschale, an einer Brücke (Vertragsleistung nur im Bereich der Zähne 15 bis 25, 34 bis 44)
  • Erneuern, auch Teilerneuern einer Facette, einer Verblendschale oder dergleichen, an einer Brücke (Vertragsleistung nur im Bereich der Zähne 15 bis 25, 34 bis 44)
  • Direkte Methode im Mund des Patienten: Auftragen von Kunststoff, Nacharbeiten und Politur durch den Zahnarzt
  • Indirekte Methode im Mund des Patienten: Abformung, Herstellung der Verblendschale/Facette auf einem Modell im zahntechnischen Labor, Befestigen der Verblendschale/Facette durch den Zahnarzt
  • Indirekte Methode im zahntechnischen Labor: Entfernung/Abnahme der Brücke, provisorische Versorgung (Bema 19 oder 21) und anschließende Eingliederung der Brücke (Bema 95a oder 95b)

Dokumentation

  • Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil
  • Zahnangabe
  • Art der Zementierung
  • Material
  • ggf. Zahnfarbe
Abrechenbar je:
Facette
Verblendschale

Kommentare / Hinweise

  1. Wie bei der Leistung nach Nr. 24b kann die Erneuerung oder das Wiedereinsetzen einer Facette oder Verblendschale nach Nr. 95c abgerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen im oder außerhalb des Mundes erfolgt.
  2. Die Erneuerung oder das Wiedereinsetzen einer Facette/Verblendschale an einer Brücke (Bema-Nr. 95c) beinhaltet nicht die ggf. notwendige Wiedereingliederung der Brücke. Wird für die Erneuerung oder das Wiedereinsetzen der Facette die Brücke abgenommen und eine zwischenzeitliche Versorgung der Zahnstümpfe mit einer provisorischen Brücke nach Bema-Nr. 19 angefertigt, kann für die Wiedereingliederung der Brücke zusätzlich Bema-Nr. 95a oder Nr. 95b abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
KZBV
  1. Für die Erneuerung Verblendung bei Brücken innerhalb der Verblendgrenze ist die Bema-Nr. 95c abzurechnen.
  2. Die Bema-Nr. 95c kann für die direkte Erneuerung im Mund des Patienten sowie für die indirekte Erneuerung (im Labor) abgerechnet werden.
  3. Wird für die Erneuerung einer Verblendung die Brücke abgenommen und nach der Wiederherstellung wieder eingegliedert, kann die Bema-Nr. 95a/b neben der Bema-Nr. 95c abgerechnet werden. Für die zwischenzeitliche Versorgung der Zahnstümpfe mit einer provisorischen Brücke kann die Bema-Nr. 19 abgerechnet werden.
  4. Materialkosten: Abformmaterial, Material für Komposit und Haftvermittler bei direkter Erneuerung der Verblendung
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 6.9

Gerichtsurteile

Beschlossen durch