4 Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus

BEMA Bewertungszahl:
44
BEMA Nr.:
4
Behandlungsbereich:
Parodontologie
Abkürzung:
4

Beschreibung

Aufnahme der allgemeinen und parodontitisspezifischen Anamnese, des  Befundes ,der Diagnose und der entsprechenden Dokumentation. Erstellen des Parodontalstatus

Leistung

Die Leistung umfasst:

  • schriftliche Niederlegung auf entsprechendem Formular
  • allgemeine und parodontisspezifische Anamnese
  • klinischer Befund in Abhängigkeit von der rechtfertigenden Indikation durch Röntgenaufnahmen und Röntgenbefund
  • Auswertbare Röntgenaufnahmen nicht älter als 12 Monate
  • Röntgenologischer Knochenabbau
  • Angabe Knochenabbau (%/Alter)
  • Diagnose
    • gemäß der Klassifikation der parodontal Erkrankungen (Stadium/Staging)
    • Progressionsrate (Grad/Grading) der Parodontitis
  • vertragszahnärztliche Dokumentation
    • des klinischen Befundes
    • Sondierungstiefen und Sondierungsbluten an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioaproximal und distoaproximal) in ganzen Millimetern
    • der Zahnlockerung
    • der Furkationsbefall
    • Zahnverlust aufgrund von Parodontitis
    • Erhebung von Risikofaktoren für Parodontitis:
      • Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes
      • Tabakkonsum (< 10 Zigaretten pro Tag, ≥ 10 Zigaretten pro Tag)
    • der geplanten Maßnahmen

Dokumentation

Alle Informationen der Anamnese und der festgestellten Befunde müssen dokumentiert werden.

  • Zahnbezogene Dokumentation
  • Sondierungstiefen und Sondierungsbluten
  • Lockerungsgrade
  • Inhalt Patientengespräch
Abrechenbar je:
Behandlungsfall

Abrechnungsbestimmungen

keine

Zusatzleistung abrechenbar

keine Einschränkung

Kommentare / Hinweise

§ 3 Anamnese, Befund, Diagnose, und Dokumentation (Parodontalstatus)

  • (1) Grundlage für die Therapie sind die allgemeine und die parodontitisspezifische Anamnese, der klinische Befund ergänzt in Abhängigkeit von der rechtfertigenden Indikation durch Röntgenaufnahmen und Röntgenbefund, die Diagnose und die vertragszahnärztliche Dokumentation.
  • (2) Die parodontitisspezifische Anamnese umfasst die Erhebung von Risikofaktoren für Parodontitis:
    • 1. Diabetes mellitus mit Angabe des HbA1c-Wertes,
    • 2. Tabakkonsum (< 10 Zigaretten/Tag, ≥ 10 Zigaretten/Tag oder äquivalenter Konsum anderer Tabakerzeugnisse oder verwandter Erzeugnisse)
  • (3) Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:
    • 1. Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn, eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,
    • 2. Zahnlockerung:
      • Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
      • Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),
      • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
      • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung,
    • 3. Furkationsbefall:
      • Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
      • Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
      • Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
      • Grad III = durchgängig sondierbar,
    • 4. Zahnverlust aufgrund Parodontitis.
  • (4) Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als zwölf Monate) auswertbare Röntgenaufnahmen. Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).
  • (5) Die Diagnosen sind gemäß der jeweils gültigen Klassifikation der Parodontalerkrankungen der maßgeblichen parodontologischen wissenschaftlichen Fachgesellschaft anzugeben.
  • (6) Bei Versicherten, die Leistungen nach § 22a SGB V erhalten, soll der Dokumentationsbogen gemäß § 8 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen (Richtlinie nach § 22a SGB V) in die Planung der Therapie einbezogen werden.

§ 4 Behandlungsbedürftigkeit der Parodontitis Die systematische Behandlung einer Parodontitis ist angezeigt, wenn eine der folgenden Diagnosen gestellt wird und dabei eine Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr vorliegt:

  • 1. Parodontitis
    • a) Staging:
    • aa) Basierend auf Schweregrad und Komplexität des Managements Stadium I: initiale Parodontitis, Stadium II: moderate Parodontitis, Stadium III: schwere Parodontitis mit Potenzial für weiteren Zahnverlust, Stadium IV: schwere Parodontitis mit Potenzial für Verlust der Dentition Ausdehnung und Verteilungsmuster,
    • bb) Beschreibung:
      • - lokalisiert: <30% der Zähne,
      • - generalisiert: ab 30% der Zähne,
      • - Molaren-Inzisiven-Muster,
    • b) Grading: Hinweis oder Risiko für rasche Progression, erwartetes Behandlungsergebnis
      • Grad A: langsame Progressionsrate,
      • Grad B: moderate Progressionsrate,
      • Grad C: rasche Progressionsrate,
  • 2. Parodontitis als Manifestation systemischer Erkrankungen,
  • 3. Andere das Parodont betreffende Zustände: Generalisierte gingivale Vergrößerungen.

Bei weit fortgeschrittenem Knochenabbau von über 75% oder einem Furkationsbefall von Grad III ist bei gleichzeitigem Vorliegen eines Lockerungsgrades III in der Regel die Entfernung des Zahnes angezeigt.

§ 5 Begutachtung und Genehmigung

Die Durchführung der systematischen Parodontitistherapie und eine Verlängerung nach § 13 Absatz 4 bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Der Antrag wird der Krankenkasse mittels eines zwischen den Bundesmantelvertragspartnern vereinbarten Datensatzes übermittelt. Die Krankenkasse kann vor der Kostenübernahmeentscheidung die diagnostischen Unterlagen und die Versicherten begutachten lassen.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch