05 Gewinnung Zellmaterial Mundhöhle

BEMA Bewertungszahl:
20
BEMA Nr.:
05
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen

Beschreibung

Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung, einschließlich Materialkosten

Leistung

  • Gewinnung von Zellmaterial von der Mundschleimhaut mittels Bürstenabstrich
  • für die Exfoliativzytologie zum Zweck der Frühdiagnostik von Kazinomen

Dokumentation

  • Zweck der Entnahme
  • Art der Veränderung der Mundschleimhaut
Abrechenbar je:
einmal innerhalb von 12 Monaten

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 05 kann nur zur Gewinnung von Zellmaterial von der Mundschleimhaut mittels Bürstenabstrich für die Exfoliativzytologie zum Zweck der Frühdiagnostik von Karzinomen abgerechnet werden.
  2. Eine Leistung nach Nr. 05 kann nur bei Verdacht auf Vorliegen einer Leukoplakie, Erythroplakie oder Lichen planus einmal innerhalb von zwölf Monaten abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

Sofern nicht das Labor die Matierialien zur Verfügung stellt sind diese gesondert berechnungsfähig ( Spartel, Abstrichträger und -bürstchen

Zusatzleistung nicht abrechenbar

- für Keimtestung
- aus anderem Grund

Kommentare / Hinweise

  1. Berechnungsfähig für den Bürstenabstrich einschließlich Ausstrichanfertigung, -fixation und Versandvorbereitung.
  2. Das Porto und die Verpackung sind gesondert in Cent berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
  3. Wird die Exfoliativzytologie zu einem anderen Zweck als zur Krebsvorsorge angewandt (z.B. zur genetischen Untersuchung bei parodontologischer Fragestellung) kann die Nr. 05 nicht abgerechnet werden.
  4. Die Kosten für die Untersuchung rechnet das Labor mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch