verschiedene Möglichkeiten der adhäsive Befestigungen an Zahn 16 - PKV

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

09.06.: Zahn 16 ist bereits Wurzelgefüllt und wird für eine Versorgung mit einer Krone vorbereitet. Anästhesie, Entfernung von Zahnstein am Zahn 16, Vorbereitung und Einsetzten eines Glasfaserstiftes, adhäsiv und legen einer Aufbaufüllung, adhäsiv mit Herstellung eines Provisorium, adhäsiv eingesetzt, 30.06.: Pat. stellt sich vor zum Einsetzen der Krone: Anästhesie und Nachkontrolle/Nachreinigung vom Zahnstein, Einsetzen einer Krone nach Stufenpräparation, adhäsiv.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
09.06.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
09.06.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
09.06.16GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie1603.37
09.06.16GOZ
4055
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge1130.73
09.06.16GOZ
2195
Glasfaserstift nach erfolgter Wurzelkanalbehandlung130016.87
09.06.16GOZ
2197
Adhäsive Befestigung des Stiftes11307.31
09.06.16GOZ
2180
Aufbaufüllung mesial-okklusal-distal11508.44
09.06.16GOZ
2197
Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung11307.31
09.06.16GOZ
2270
Provisorische Krone mit Abformung127015.19
09.06.16GOZ
2197
Adhäsive Befestigung der provisorischen Krone11307.31
30.06.16GOZ
0090
Infiltrationsanästhesie1603.37
30.06.16GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge170.39
30.06.16GOZ
2210
Eingliederung einer Krone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)11678217.06
30.06.16GOZ
2197
Adhäsive Befestigung der Krone11307.31
Gesamt: 308.32

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  • berechnungsfähige Materialien:
    • Material Glasfaserstift
    • Material Anästhetikum
  • zahntechnische Kosten § 9 GOZ

Hinweise zur Abrechnung

  • Wenn mehrere adhäsive Befestigungen unterschiedlicher Art an einem Zahn, in einer Sitzung erfolgen, so ist die Geb.-Pos. 2197 auch mehrfach berechnungsfähig.(siehe Punkt 7.)

Kommentare / Hinweise der BZÄK (Januar 2021)

  1. Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.).
  2. Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung.
  3. Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig.
  4. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen.
  5. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020,2150 bis 2170, 2180,2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070,7080, 7100 und 8090 berechnet werden.
  6. Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der Nr. 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung.
  7. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.
  8. Die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern 2060, 2080, 2100, 2120 kann nicht separat berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Leistungen. Abweichende Auffassung: AG Bonn, Urteil vom 28.7.2014 (Az. 116C148/13): Eine Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2060 ff. und der Gebührennummer 2197 ist zulässig.