2195 Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o.Ä., 1x je Zahn

Punktzahl:
300
(1) 16,87 (2.3) 38,81 (3.5) 59,05
Gebührenziffer:
2195
Behandlungsbereich:
Füllungen

Beschreibung

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift o. Ä. zur Aufnahme einer Krone, je Zahn

Leistungsinhalt

  • Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einem Schraubenaufbau oder einem Glasfaserstift oder einem ähnlichen konfektionierten Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal.
  • Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung.
  • Einsetzen der Schraube(n) / des Stifts / der Stifte.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Röntgenaufnahme
  • ggf. Anästhesie
  • Anlegen von Kofferdam
  • Entfernung eines alten Wurzelstiftes
  • Teilentfernung der vorhandenen Wurzelfüllung
  • Besondere Maßnahmen beim Präparieren
  • Verwendetes Material für Stiftaufbau
  • Art und Material der Befestigung - geschraubt, geklebt oder/und zementiert
  • Verwendetes Material für Aufbaufüllung
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Befestigung aufgrund der subgingivalen Ausdehnung der Kavität/Kronenpräparation sowie der erschwerten Trockenlegung bei erhöhter Salivation.
  2. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund extrem vorsichtiger Vorgehensweise wegen tiefem Zerstörungsgrad.
  3. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund Bruchgefahr der Schmelzstruktur.
  4. Erschwerende Umstände, Einschränkung des Sichtbereiches, verursacht durch eingeschränkte Lagerfähigkeit des Patienten
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund häufiger, vom Patienten benötigter, Behandlungsunterbrechungen
  6. Besonders schwierige Präparation bei geringer zur Verfügung stehender Zahnsubstanz

Abrechenbar je

Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 2180, 2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig.
  • Die Leistungen nah den Nummern 2180,2190 oder 2195 sind neben den Leistungen nach den Nummern 2150 - 2170 nicht berechnungsfähig
  • Die Kosten für die Verankerungselemente sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  • Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einem Schraubenaufbau oder einem Glasfaserstift oder einem ähnlichen Stiftsystem mit Verankerung im Wurzelkanal. Sie wird in der Regel im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.
  • Die Versorgung des Zahnes mit einer Einlagefüllung kann nicht mit einem Stiftaufbau nach dieser Nummer kombiniert werden.
  • Die definitive Versorgung eines Zahnes mit einer plastischen Füllung nach den Nummern 2050 ff. in Kombination mit einem Stiftaufbau ist nicht beschrieben und muss daher analog berechnet werden.
  • Die Präparation des Wurzelkanals in der für die Verankerung erforderlichen Länge, Weite und ggf. Konizität ist Bestandteil der Leistung.
  • Es handelt sich um einen Stift, der in den Wurzelkanal geschraubt, geklebt und/oder zementiert werden kann. Das nicht adhäsive Befestigen bzw. Zementieren ist mit der Gebühr abgegolten.
  • Die adhäsive Befestigung löst zusätzlich die Nummer 2197 aus.
  • Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.
  • Die Leistung nach Nummer 2195 wird in der Regel mit einer Aufbaufüllung nach Nummer 2180 ergänzt.
  • Weitere Aufbaufüllungen am selben Zahn sind daneben nicht berechnungsfähig.
  • Weitere Stiftverankerungen am selben Zahn lösen keine weitere Gebühr nach Nummer 2195 aus.

 

Kommentarquelle:
BZÄK

Hinweis:

Werden definitive Füllungen mit parapulpären oder intrakanalären Stift verankert, muss diese Leistung gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden.

Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist mit Versicherten der GKV für metallfreie Stifte vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Durch die Verwendung von metallfreien Stiften wird eine Regelversorgung hinsichtlich des Stiftaufbaus zur gleichartigen Versorgung.
  3. Für die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaus von Schraubenaufbauten, Glasfaserstiften o. Ä. ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig.
  4. Für die "Ummantelung" eines metallischen Stiftes nach der Nr. 18a BEMA oder eines metallfreien Stiftes nach der Nr. 2195 GOZ ist die Nr. 2180 GOZ im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone zusätzlich vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA, jedoch nicht die Nrn. 13e oder 13f, in Abzug gebracht werden.
  5. Neben der Leistung nach der Nr. 2195 GOZ ist ggf. ein Zuschlag nach der Nr. 0110 GOZ (Operationsmikroskop) ansetzbar.
Kommentarquelle:
KZBV

Teilleistungen bei Stiftaufbauten

Beschluss 41. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und  Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.

 

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch