2180 Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn

Punktzahl:
150
(1) 8,44 (2.3) 19,40 (3.5) 29,53
Gebührenziffer:
2180
Behandlungsbereich:
Füllungen

Beschreibung

Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone

Leistungsinhalt

Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen.

Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt.

  • Exkavieren des Zahnstumpfes
  • ggf. Anbringen einer Matrize
  • Aufbringen des Aufbaumaterials (Zement, Komposit etc.)
  • Modellation und Formgestaltung des Materials
  • Ausarbeitung des Aufbaumaterials
  • Nachkontrolle
  • Korrekturen

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Art und Anzahl der Anästhesien
  • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
  • Art des Füllungsmaterials
  • Verwendung einer Matrize / System
  • Verwendung anderer Hilfsmittel
  • Verwendung von Kofferdam
  • Durchführung besonderer Maßnahmen (z.B. separiert, Keil etc.)
  • Unterfüllung - direkte / indirekte Überkappung
  • Verwendung Ätzgel - Bondingsystem
  • Füllungsflächen
  • Verwendete Technik
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Behandlung, da mehrere Aufbauten, zeitgleich getrennt erbracht.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Anpassung der Aufbaufüllung an die vorhandene Krone vor Wiedereingliederung
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen tief subgingival bis unmittelbar zum Kronenrand des Alveolarfortsatzes reichender Zerstörungsgrad der klinischen Krone.
  4. Erhöhte Schwierigkeit, bes. großvolumiger Defekt, erschwerte Retention
  5. Erhöhte Schwierigkeit, erhöhter Zeitaufwand, erschwerte Arbeitssituation, weil bis Gingivaniveau frakturiert
  6. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund Wurzelkaries

Abrechenbar je

Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach der Nummer 2195 ist neben der Leistung nach der Nummer 2180 berechnungsfähig.
  • Die Leistungen nach den Nummern 2180,2190 und/oder die Leistung nach der Nummer 2195 ist je Zahn nur jeweils einmal berechnungsfähig.
  • Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  • Die Leistung beinhaltet die Vorbereitung eines durch umfangreiche Hartsubstanzdefekte geschädigten Zahnes mit einer plastischen Aufbaufüllung bzw. Restauration.
  • Sie dient der Vorbereitung des Zahnes, um für eine Kronenpräparation genügend Substanz bereitzustellen.
  • Sie wird im Zusammenhang mit der sich anschließenden Überkronung des Zahnes ausgeführt. Kavitätenversorgungen mit Aufbaumaterial, die mit Kauflächenmorphologie und/oder Approximalkontakten gestaltet werden, können nach den Nummern 2050 ff. berechnet werden. Dies kann erforderlich sein, wenn eine klinische Reaktion des Zahnes abgewartet werden muss oder wenn die spätere Versorgung des Zahnes noch nicht entschieden ist.
  • Die Leistung kann je Zahn nur einmal berechnet werden.
  • Die adhäsive Verankerung der Aufbaufüllung wird separat mit der Nummer 2197 berechnet.
  • Wird eine neue Aufbaufüllung an diesem Zahn erforderlich, kann die Leistung erneut berechnet werden.
  • Zu unterscheiden vom Leistungsinhalt der Nummer 2180, ggf. auch unter zusätzlicher Heranziehung der Nummer 2197 ist der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone. Diese Leistung ist im Wege der Analogie zu berechnen.
  • Der kanalverankerte Kronenkernaufbau ist mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und wird entsprechend § 6 Absatz 1 analog berechnet.
  • Die Leistung ist im Zusammenhang mit einer Versorgung von Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170) oder mit einem gegossenen Aufbau mit Stiftverankerung (Nummer 2190) nicht berechnungsfähig.
  • Präendodontische Kavitätenversorgungen entsprechen nicht der Nummer und werden nach § 6 Abs. 1 berechnet.

 

Kommentarquelle:
BZÄK

Oktober 2015

In Abhängigkeit von klinischem Befund und medizinischer Notwendigkeit können zunächst unterschiedliche Leistungen erforderlich sein, um verlorengegangene Zahnhartsubstanz zu ersetzen, auch wenn der Zahn nachfolgend mit einer Krone versorgt wird:

1. In bestimmten Fällen ist eine Restauration nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ angezeigt. Das ist dann notwendig, wenn die Funktionalität des Zahnes in zumindest begrenztem Um-fang für einen gewissen Zeitraum wiederhergestellt werden muss.

Beispielhaft ist hier auf die prognostische Abklärung eines Zahnes hinzuweisen, der zufolge eine unmittelbare Präparation des Zahnes zur Aufnahme einer Krone nicht indiziert ist.

Die Wiederherstellung dient der Vermeidung von Folgeschäden, der Sicherung der Kaufunk-tion und der Sozialfähigkeit des Patienten. Berechnungsvoraussetzung der Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ ist, dass deren Leistungsinhalt voll-ständig erbracht wird, d.h., dass in Abhängigkeit von Lokalisation und Umfang des zu versorgenden Defektes die Wiederherstellung der physiologischen Außenkonturen des Zahnes, die korrekte Gestaltung von Randschluss, adäquater approximaler Kontaktbeziehungen und eine okklusale Adjustierung erfolgt.

In der Sitzung, in der ein Zahn zur Aufnahme einer Einzelkrone oder eines Brücken- oder Prothesenankers präpariert wird, liegt eine zahnmedizinische Notwendigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 GOZ zur Leistungserbringung nach den Geb.-Nrn. 2050-2120 GOZ nicht vor.

Ein Ersatz von Zahnhartsubstanz ist in dieser Sitzung vielmehr nur in dem Umfang angezeigt, wie er zur Schaffung der angestrebten Präparationsform des Zahnes, der Erhöhung der statischen/dynamischen Belastbarkeit des Zahnstumpfes und/oder der Isolierung vitaler Strukturen des Zahnes notwendig ist.

2.Die Geb.-Nr. 2180 GOZ ist sowohl hinsichtlich der Leistungsbeschreibung als auch der gebührenmäßigen Bewertung identisch mit der Geb.Nr. 218 GOZ im Leistungsverzeichnis der am 01.01.1988 in Kraft getretenen GOZ.

Insofern wird gemäß dem zu diesem Zeitpunkt gültigen zahnärztlichem Standard der Leis-tungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 GOZ erfüllt, wenn Phosphat- oder Glasionomerzement während der plastischen Phase des Materials in einem Zug, auch portioniert, in den zu versorgenden, mit mechanischen Unterschnitten versehenen Zahnhartsubstanzdefekt eingebracht wird.
Die besondere Präparationsform ist erforderlich, da die Haftung von Phosphat- oder Glasionomerzement an Dentin und Schmelz nicht immer ausreichend ist.

3. Ist eine Unterschnittpräparation nicht oder in nicht ausreichendem Maß möglich, erfolgt durch adhäsive Befestigung eine mikroretentive Verankerung des Aufbaumaterials.
Der Mehraufwand durch Konditionieren, Primen und Bonden löst neben der Geb.-Nr. 2180 GOZ die Geb.-Nr. 2197 GOZ aus.
Bei dem zum Aufbau verwendeten Material handelt es sich um autopolymerisierende Komposite. Deren Applikation erfolgt wie bei Phosphat- oder Glasionomerzementen in einem Arbeitsschritt.

4.Bei bestimmten klinischen Ausgangsbefunden ist der Ersatz von Zahnhartsubstanz in der Sit-zung, in der der Zahn zur Aufnahme einer Krone präpariert wird gemäß aktuell gültigem zahnärztlichen Standard weder wie unter 2. noch wie unter 3. beschrieben indiziert.
Gestattet die Form der noch vorhandenen Zahnhartsubstanz keine mechanische Veranke-rung des Aufbaumaterials und/oder würde die großvolumige, einzeitige Applikation von Auf-baumaterial bedingt durch Polymerisationsschrumpfung zu aus zahnmedizinischer Sicht nicht vertretbaren Randspalten führen, wird ein mehrschichtiger Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung erforderlich.
Diese Leistung entspricht fachlich nicht dem Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 GOZ, auch nicht bei zusätzlicher Berechnung der Geb.-Nr. 2197 GOZ, ebenso ist eine Berechnung nach den vorstehenden Gebührennummern, auch unter Heranziehung eines erhöhten Steigerungssatzes nicht angezeigt.
§ 4 Abs. 2 GOZ bestimmt zwar, dass der Zahnarzt eine Gebühr für eine Leistung nicht berech-nen kann, wenn die Leistung nur eine besondere Ausführung einer anderen berechneten Leistung darstellt.

Das würde jedoch voraussetzen, dass der aufwandsgemäßen, angemessenen Vergütung in Anwendung der in § 5 Abs. 2 GOZ benannten Kriterien Rechnung getragen werden kann:
„... Von der Abrechnung ausgeschlossen sind danach Leistungen, die sich lediglich als eine besondere Ausführung einer im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistung darstellen, wie z. B. Lichthärtungsverfahren oder Schmelzätzungen, ... oder die Verwendung neuer Implanta-tarten oder komplizierter Artikulatoren. ...Für die selbständige Abrechnung solcher Leistungen besteht kein Bedürfnis, weil den Besonderheiten bei der Ausführung bereits durch die Anwen-dung der allgemeinen Bemessungskriterien nach § 5 Abs. 2 hinreichend Rechnung getragen werden kann. Insoweit handelt es sich nicht um selbständige zahnärztliche Leistungen im Sin-ne des Satzes 1.“
(Bundesratsdrucksache 276/87 vom 26.06.1987, Begründung der Bundesregierung zu § 4 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes der am 01.01.1988 in Kraft getretenen GOZ)

Selbst bei Berechnung der Geb.-Nrn. 2180 und 2197 GOZ zum jeweils 3,5fachen Steigerungssatz (€ 29,53 + € 25,59) wird jedoch die Vergütung einer einflächigen Kompositrestauration nach der Geb.-Nr. 2060 GOZ zum 2,3fachen Steigerungssatz (€ 68,17) in Adhäsivtechnik nicht erreicht, obwohl Schwierigkeit und Zeitaufwand der Geb.-Nr. 2060 GOZ bei methodisch abs-trakter Betrachtung unter Berücksichtigung eines typischen klinischen Ausgangsbefundes deutlich hinter den Anforderungen bei einem mehrschichtigen Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung zurückbleiben. Auch in Anwendung eines erhöh-ten Steigerungssatzes ist also eine angemessene Vergütung nicht darstellbar.
Obwohl dasselbe Behandlungsziel angestrebt wird, handelt es sich bei einem mehrschichti-gen Aufbau mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung um eine Leis-tung, die sich in ihrem Charakter derart vom Leistungsgeschehen der Geb.-Nrn. 2180/2197 GOZ unterscheidet, dass es sich um eine nicht beschriebene Leistung handelt.

Der BGH hat bereits in Bezug auf die GOÄ am 13.05.2004 (Az.: III ZR 344/03) entschieden, dass, wenn durch medizinische Weiterentwicklung in einem solchen Fall eine angemessene Vergü-tung nicht mehr gewährleistet ist, die Aufgabe des Steigerungssatzes nicht darin besteht, ei-nen diesbezüglichen Ausgleich zu schaffen, bzw. dem Arzt nicht angesonnen werden kann, eine abweichende Vereinbarung über die Vergütungshöhe zu treffen, sondern eine analoge Bewertung vorzunehmen ist.
Aus Vorstehendem folgt, dass der mehrschichtige Aufbau verlorengegangener Zahnhartsub-stanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung ei-nes Zahnes zur Aufnahme einer Krone in der Sitzung, in der der Zahn zur Aufnahme einer Kro-ne präpariert wird, gemäß den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen ist.

Bereits gemäß den strikteren Anforderungen des § 6 Abs. 2 der bis zum 31.12.2011 geltenden GOZ bestätigt die Entscheidung des AG Frankfurt (Az.: 29 C 2147/03-21 vom 11.07.2007) die analoge Berechnung der in Rede stehenden Leistung. Da hinsichtlich der Leistungsbeschrei-bung und Vergütung der Geb.-Nr. 218 GOZ und Geb.-Nr. 2180 GOZ keine Veränderung vor-genommen wurde und auch keine neue Leistung in das Gebührenverzeichnis der seit dem 01.01.2012 geltenden GOZ aufgenommen wurde, kann das Urteil weiterhin Anwendung finden.

Auch das neuere Urteil des AG Charlottenburg (Az.: 205 C 13/12 vom 08.05.2014), das auf Grundlage des § 6 Abs. 1 der seit dem 01.01.2012 geltenden GOZ erging, bestätigt die vorstehende gebührenrechtliche Stellungnahme.

 

 

Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 2180 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Rahmen der Mehrkostenregelung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V nur für die adhäsive Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone oder Ankerkrone vereinbarungsfähig. Bei einer Mehrkostenvereinbarung können nur die Nrn. 13a oder 13b BEMA in Abzug gebracht werden. Die Nrn. 13e und 13f BEMA sind nicht für Aufbaufüllungen abrechenbar und können daher auch nicht in Abzug gebracht werden.
  2. Beim 2,3-fachen Gebührensatz ist die Leistung nach der Nr. 2180 GOZ geringer bewertet als die Sachleistung und somit nicht vereinbarungsfähig, da keine Mehrkosten anfallen.
  3. Für die adhäsive Befestigung des plastischen Aufbaus ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich vereinbarungsfähig.
  4. Die Leistung ist auch für die "Ummantelung" eines konfektionierten Stiftes (Nr. 18a BEMA) mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik vereinbarungsfähig.
  5. Die Nr. 2030 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig, wenn beispielsweise störendes Zahnfleisch beseitigt, eine Papillenblutung gestillt oder eine Formgebungshilfe angelegt werden muss.
  6. Ein präendodontischer Aufbau ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ zu vereinbaren. Eine Mehrkostenvereinbarung gem. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V ist hierfür nicht möglich.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Landgericht Stuttgart: Urteil vom 02.03.2018 – 22 O 171/16

Analogberechnung der GZ-Nr. 2180 für dentinadhäsive Mehrschichtrekonstruktionen:

"... der Sachverständig hat überzeugend dargelegt, dass sich gewöhnliche Aufbaufüllungen z. B. mit Zement im Hinblick auf den Arbeitsaufwand ganz erheblich von einem mehrschichtigen Aufbau mit Kompositmterialien unterscheiden.... Das Leisstungsverzeichnis basiert noch auf der Sprachfassung aus dem Jahr 1965, als solche modernen Mehrschichttechniken noch nicht gängig waren...... Der Sachverständige hat ausgeführt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden ein Faktor von bis zu zehn erforderlich gewesen wäre, um den Aufwand über die Gebührenziffer 2180 angemessen abzubilden und das Vergütungsniveau bei gesetzlichen Patienten zu erreichen... "

2. Der mehrschichtige Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung ist in der GOZ nicht beschrieben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

3. Die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist nicht vom Leistungsinhalt der Gebührennummer 2180 GOZ erfasst und daher nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

4. Dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik ist vom Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 2180 erfasst und daher nicht nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

5. Die adhäsive Aufbaufüllung zur Vorbereitung der Aufnahme einer Krone ist nach den Gebührennummern 2180 und 2197 Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ – zu berechnen. Eine analoge Berechnung kommt nicht in Betracht.

Beschlossen durch

Landesgericht