2210 Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

Punktzahl:
1678
(1) 94,37 (2.3) 217,06 (3.5) 330,31
Gebührenziffer:
2210
Behandlungsbereich:
Kronen

Beschreibung

Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

Leistungsinhalt

  • Präparieren des Zahnes (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)
  • einfache Relationsbestimmung
  • Abformungen mit konfektioniertem Abformlöffel
  • Einproben
  • provisorisches Eingliedern
  • festes Einfügen der Krone (konventionelles Zementieren)
  • Nachkontrolle und Korrekturen.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Art und Anzahl der Anästhesien, bei Nachanästhesierung den Grund angeben
  • Art und Menge des verwendeten Anästhetikums
  • Präparationsart
  • Durchführung besonderer Maßnahmen (zum Beispiel separiert, Keil etc.) und Zeitpunkt der Ausführung (Präparation oder Aufbaufüllung)
  • Legen eines Fadens zur Darstellung der Präparationsgrenze
  • Verwendung eines individuellen Löffels bzw. individualisierten Konfektionslöffels
  • Verwendetes Abformmaterial Art der Bissnahme / verwendetes Material
  • Durchführung von zusätzlichen FAL-/FTL-Maßnahmen
  • Provisorische Versorgung - verwendetes Material / wie hergestellt - wie ausgearbeitet
  • Ausgewählte Farbe
  • Art der Krone
  • Art der Eingliederung (Zementierung, adhäsive Befestigung, Verschraubung, provisorische Eingliederung)
  • Okklusionskontrolle
  • Nachkorrekturen
  • Dokumentation von Zeitaufwand und Schwierigkeit

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Nachpräparation nach Abnahme insuffizienter Alt-Überkronung, konischer Reststumpf
  2. Sehr schwierige und zeitaufwändige subgingivale Präparation im retromolaren Bereich. Schwierige Trockenlegung bei Abdrucknahme und Eingliederung bei Hypersalivation
  3. Überdurchschnittlich schwierige Hohlkehlpräparation wegen schwer zu erreichender Zahnregion und sehr zeitaufwändiger Randgestaltung bei subgingivaler Präparation
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen klinisch sehr langer Zahnkrone und dadurch schwierige zirkuläre Präparation der Einschubrichtung, sowie erschwerte Abformung aufgrund elastischer Rückformung des Materials
  5. Überdurchschnittlich schwierige und zeitintensive Präparation bei Zahnkippung und der notwendigen Parallelitätsfindung zur Verblockung der Kronen
  6. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Randgestaltung durch subgingivale Präparation, schwierige Retention im Abrasionsgebiss

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  • Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines mit einer Stufe zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn zumindest supragingival zirkulär ummanteln.

  • Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet. Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
  • Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 und nicht nach dieser Nummer berechnet.
  • Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  • Eine Leistung nach der Nr. 2210 ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
  • Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
  • Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung.
Kommentarquelle:
KZBV