GOÄ

GOÄ-Leistungen

Soweit eine Leistung nicht als selbständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis des Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführt ist, kann für deren Vergütung auf bestimmte Teile der Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) zugegriffen werden.

Im §6 Abs.2 der GOZ ist die Abrechenbarkeit von privaten Leistungen aus der GOÄ geregelt. Folgenden Abschnitten der GOÄ sind für Approbierte Zahnärzte *innen bei der Abrechnung von Leistungen geöffnet:

* B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
* C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
* E V und E VI,5
* J,6
* L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,
* M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,
* N unter der Nummer 4852 sowie
* O10

Ist eine Leistung in beiden Gebührenordnungen gleichermaßen beschrieben, so ist der GOZ-Gebühr der Vorzug zu geben. Beispiel GOZ-Nr. 3045 (Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen) ist nicht bei der privaten Liquidation abrechenbar, weil die GOÄ-Nr. 2650 (Zahnentfernung durch Osteotomie…) einen gleichen Leistungsinhalt hat.

Bei der Berechnung von GKV-Leistungen kann seit dem 01.01.2004 auf das Gebührenverzeichnis der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12.11.1982 in der Fassung vom 01.01.1996 zurückgegriffen werden. Hierfür sind die gesetzlichen Bestimmungen (z. B. das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs. 1 SGB V), die Regelungen des Bundesmantelvertrages und die Behandlungsrichtlinien zu beachten. Nachfolgende Abschnitte der GOÄ sind im Rahmen der Ausübung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde anzuwenden:

* Abschnitte B. IV. (Nrn. 55, 56, 61, 62) B. V., B. VI. (Nrn. 70, 75),
* C. (Nrn. 200, 204, 210 – nicht in derselben Sitzung mit operativen Eingriffen oder Wundversorgungen, Nrn. 250, 251, 252 – nicht für die Injektion zu Heilzwecken –, 253, 254, 255, 271, 272, 300, 303),
* J., L. und N.

Leistungen aus den geöffneten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der GOÄ unterliegen weiteren Beschränkungen der Abrechnungsfähigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Beispielsweise gehört aus dem grundsätzlich geöffneten Abschnitt J der GOÄ die GOÄ-Nr. 1499 (Ausschälung und Resektion einer Gaumenmandel mit der Kapsel, Tonsillektomie) nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung und kann nicht mit der KZV abgerechnet werden.

Zur Ermittlung der Bewertungszahl ist für neun GOÄ-Punkte ein BEMA-Punkt anzusetzen. Die ermittelten Bewertungszahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden.
Beispiel: GOÄ-Nr. 2700 (Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen z.B. Verbandsplatte, …) 350 GOÄ-Punkte geteilt durch 9 = 38,88 aufgerundet 39 BEMA-Punkte.

Alle Leistungen aus der GOÄ werden mit vierstelligen Gebührennummern abgerechnet. Bei drei- und zweistelligen Gebührennummern gelten besondere Regelungen:
Soweit die GOÄ dreistellige Nummern vorsieht, wird jeweils die Ziffer 8 vorangestellt.
Beispiel: GOÄ-Nr. 204 (Zirkulärer Verband …). Hier wird die Abrechnungsnummer 8204 angewendet.
Soweit die GOÄ zweistellige Nummern vorsieht (Abschnitte B. IV. und B. VI.), wird die Ziffer 7 vorangestellt und die Ziffer 0 angefügt.
Beispiel: GOÄ-Nr. 56 (Verweilen). Hier wird die Abrechnungsnummer 7560 angewendet.

Für Zahnärzte*innen mit Doppelapprobation (zahnärztlich und ärztlich) gilt die Einschränkung auf bestimmte Abschnitte der GOÄ nicht. Es muss allerdings eine einheitliche Abrechnung entweder mit der zuständigen Kassenzähnärztlichen- (KZV) oder der Kassenärztlichen- Vereinigung (KV) gewählt werden.

Um eine direkte Gegenüberstellung der GOÄ-Gebühren zu erleichtern, haben wir die privat und gesetzlich berechenbaren Gebühren, die Inhaltlich vergleichbar und nummerisch gleich sind, jeweils zusammen aufgeführt. Bei diesen Gebühren erhalten Sie zunächst den Kommentar der gesetzlichen Gebühr und nachfolgend den Kommentar der privat berechenbaren Gebühr.

Ä31 Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten
Nummern
Punktzahl
450
Faktor
(1.0) 25.31 €
(2.3) 58.21 €
(3.5) 88.58 €

Homöopathische Folgeanamnese mit einer Mindestdauer von 30 Minuten unter laufender Behandlung nach den Regeln der Einzelmittelhomöopathie zur Beurteilung des Verlaufs und Feststellung des weiteren Vorgehens – einschließlich schriftlicher Aufzeichnungen

Ä34 Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erh. Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung
Nummern
Punktzahl
300
Faktor
(1.0) 16.87 €
(2.3) 38.81 €
(3.5) 59.05 €

Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder

Ä370 Einbringung des Kontrastmittels
Nummern
Punktzahl
200
Faktor
(1.0) 11.25 €
(2.3) 25.87 €
(3.5) 39.37 €

Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln (gegebenenfalls intraoperativ)

Ä399 Oraler Provokationstest
Nummern
Punktzahl
200
Faktor
(1.0) 11.25 €
(2.3) 25.87 €
(3.5) 39.37 €

Oraler Provokationstest, auch Expositionstest bei Nahrungsmittel- oder Medikamentenallergien (einschließlich Überwachung zur Erkennung von Schockreaktionen)

Ä429 Wiederbelebungsversuch
Nummern
Punktzahl
400
Faktor
(1.0) 22.5 €
(2.3) 51.74 €
(3.5) 78.74 €

Wiederbelebungsversuch (einschließlich künstlicher Beatmung und extrathorakaler indirekter Herzmassage, gegebenenfalls einschließlich Intubation)