Festzuschuss

Festzuschuss

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die Regelversorgungsleistungen entfallenden Beträge nach § 56 Absatz 4 SGB V in der Fassung vom 3. November 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 (S. 24 463), in Kraft getreten am 1. Januar 2005,

Zuletzt geändert mit Wirkung zum 01. Januar 2024:

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 01. Januar 2024 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die Beträge gelten für alle Heil- und Kostenpläne, die ab diesem Datum ausgestellt werden. Die aktuelle Abrechnungshilfe für Festzuschüsse finden Sie unter diesem Link: https://www.kzbv.de/festzuschussbetraege

Off
6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer
Nummern
Befund-Nr
6.2

Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Notwendigkeit der Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich), auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese

6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an
Nummern
Befund-Nr
6.3

Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer/ Kombinationsversorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, auch Wiederbefestigung von Sekundärteleskopen oder anderer Verbindungselemente an dieser Versorgung, je Prothese