Festzuschuss

Festzuschuss

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bestimmung der Befunde und der Regelversorgungsleistungen für die Festzuschüsse nach §§ 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinie) sowie über die Höhe der auf die Regelversorgungsleistungen entfallenden Beträge nach § 56 Absatz 4 SGB V in der Fassung vom 3. November 2004, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2004 (S. 24 463), in Kraft getreten am 1. Januar 2005,

Zuletzt geändert mit Wirkung zum 01. Januar 2024:

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Wirkung zum 01. Januar 2024 eine Anpassung der Festzuschussbeträge zum Zahnersatz beschlossen. Die Beträge gelten für alle Heil- und Kostenpläne, die ab diesem Datum ausgestellt werden. Die aktuelle Abrechnungshilfe für Festzuschüsse finden Sie unter diesem Link: https://www.kzbv.de/festzuschussbetraege

Off
3.2 Teleskope im reduzierten Restgebiss
Nummern
Befund-Nr
3.2

a) beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe
b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar