Grundlegendes
Behandlungsbereich
                    Konservierende Leistungen
                Beschreibung
                    Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
Leistung
                    - Entfernen einer Krone
- Entfernen eines Brückenankers
- Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges
- Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes unabhängig von Material und Methode
Dokumentation
- Zahnangabe
- Anzahl der Trennstellen
- Beschreibung der durchgeführten Maßnahme
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
                  Gesetzlich abrechnen
              Abrechnungsbestimmungen
- keine
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
                    - Die Nr. 23 im Zusammenhang mit der Extraktion des Zahnes ist nur dann abrechenbar, wenn zunächst die Krone entfernt wird, um die Erhaltungswürdigkeit des Zahnes zu prüfen. (Dokumentation!)
- Bei der Entfernung einer Brücke wird die Nr. 23 entsprechend der Anzahl der entfernten Pfeilerkronen berechnet.
- Muss die Brücke zu einem im Mund verbleibenden Brückenteil (z.B. eine Krone) getrennt werden, ist für die Trennstelle ebenfalls die Nr. 23 abrechenbar.
- Berechenbar für
 • Entfernen einer Krone
 • Entfernen eines Brückenankers
 • Abtrennen eines Brückengliedes, je Trennstelle
 • Abtrennen eines Steges, je Trennstelle
 • Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes gleichgültig aus welchem Material
Kommentarquelle
                    G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
                Kommentartext
                    Bei der Entfernung einer Brücke wird die BEMA-Nr. 23 je entfernten Pfeiler berechnet.
Muss der Brückenkörper selbst noch ein- oder mehrmals zusätzlich getrennt werden, um keinen der Pfeilerzähne durch Fehlbelastungen beim Entfernen der Brücke zu gefährden, so ist diese zusätzliche Trennstelle nicht abrechenbar.“
Kommentarquelle
                    Liebold/Raff/Wissing