Teilleistungen Einlagefüllung, Adhäsivbrücke

Behandlungsbereich

Konservierende Leistungen

Beschreibung

Teilleistungen Einlagefüllung, Adhäsivbrücke gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalleistungsposition)

Abrechnungsart

Analogleistung
Privat abrechnen

Kommentare / Hinweise

Beschluss 41. Teilleistungen bei der Anfertigung von Stiftaufbauten oder Einlagefüllungen (Kapitel C.) sind gemäß den Leistungsinhalten und den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nrn. 2230 oder 2240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen