Primärteil-Erneuerung einer Teleskop-/Konuskrone

Behandlungsbereich

Zahnersatz

Beschreibung

Primärteil-Erneuerung einer Teleskop-/Konuskrone gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

Bemerkung

In der GOZ ist die Erneuerung des Sekundärteleskops mit der Gebührennummer GOZ 5100 beschrieben, nicht aber die Erneuerung des Primärteleskops.

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung
Privat abrechnen

Kommentare / Hinweise

Beschluss 44. Die Erneuerung eines Primärteleskops im Rahmen der Reparatur einer teleskopver-ankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ be-schrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Ana-loggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 5000 und ggf. zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berechnung sind auch folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahnes oder Implanta-tes, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Ein-fügen der Krone, Nachkontrolle und Korrekturen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen