Parapulpäre Stiftverankerung einer definitiven Restauration, je Restauration

Behandlungsbereich

Füllungen

Beschreibung

Parapulpäre Stiftverankerung einer definitiven Restauration, je Restauration, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr.XXXX (Text der Originalposition)

Erläuterung

  • Ein parapulpärer Stift wird in der Regel am Übergang vom Zahnschmelz zum Dentin gesetzt. Dabei wird zunächst durch einen in Durchmesser und Schnittfläche definierten Vorbohrer eine Kavität geschaffen. Anschließend wird ein entsprechend konfektionierter Stahlstift in die vorbereitete Kavität eingebracht.
  • Dieses Verfahren wird insbesondere zur Verankerung nicht adhäsiver Aufbauten an stark vorgeschädigten Zähnen angewandt. Je nach Ausmaß der Vorschädigung kann der Einsatz mehrerer Stifte an einem Zahn erforderlich werden, um dem nachfolgenden Aufbau die notwendige Stabilität zu verleihen.

p+w-Kommentar

  • Diese Maßnahme ist nicht im Leistungsverzeichnis der GOZ oder GOÄ enthalten. Sie kann daher als notwendige zahnärztliche Maßnahme analog nach § 6 Abs. 1 berechnet werden.
  • Als eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung kann z.B. die GOZ-Nr. 2195 angesehen werden:
  • Parapulpärer Stift, gem. § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. 2195, Vorbereitung eines zerstörten Zahnes durch einen Schraubenaufbau oder Glasfaserstift zur Aufnahme einer Krone.

Abrechnungsart

GOZ
Analogleistung
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