8090 Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und/oder herausnehmbaren Zahnersatz

Punktzahl:
250
(1) 14,06 (2.3) 32,34 (3.5) 49,21
Gebührenziffer:
8090
Behandlungsbereich:
FAL/FTL

Beschreibung

Diagnostischer Aufbau von Funktionsflächen am natürlichen Gebiss, am festsitzenden und / oder herausnehmbaren Zahnersatz, je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Aufbau von natürlichen Zähnen mittels Säure-Ätz-Technik
  • Aufbau von Prothesenzähnen mittels Autopolymerisat
  • Aufbau bei festsitzendem ZE mit labortechnisch hergestellten Kunststoff- oder Metallteilen, die anschließend zementiert werden

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Zahnflächen
  • Indikation für den diagnostischen Aufbau
     

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund äußerst starker Abweichung der Referenzpunkte von der Symmetrieebene.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund starker Diskoordination im Kiefer-/Gesichtsbereich.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen vorhandener cranio-mandibulärer Dysfunktion.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund wiederholter Änderung des Muskeltonus.
  5. Erschwerte Umstände bei der Durchführung eines Aufbaues diagnostischer Funktionsflächen zwischen 13-23 und 33-43 ausgehend von der habituellen Zentrik in Pro- und Laterotrusion (Diskontinuität).
  6. Erschwerende Umstände aufgrund hohem Umfang und Anzahl der Funktionsflächen

Abrechenbar je

je Sitzung
je Zahn

zusätzlich berechnungsfähig

folgend GOZ Nr. 7010 - 7100 Schienentherapie / LZP
zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ
Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Der diagnostische Aufbau einer neuen Funktionsfläche dient der Beurteilung einer neuen okklusalen Beziehung.
  2. Jede neue Funktionsfläche präzisiert hierbei die Lage und Bewegung der Kiefergelenke sowie die Programmierung des neuro-muskulären Systems.
  3. Die Leistung wird je Sitzung berechnet, auch bei Aufbauten an mehreren Funktionsflächen und/oder mehreren Zähnen.
  4. Der diagnostische Aufbau von Funktionsflächen erfolgt in der Regel mittels kunststoffplastischem Material in Säureätz-Adhäsivtechnik.
  5. Die Leistung wird je Sitzung an einem Zahn berechnet und kann sich auf den Aufbau mehrerer Funktionsflächen an diesem Zahn in einer Sitzung beziehen.
  6. Funktionsflächen können an natürlichen oder ersetzten Zähnen angebracht werden.
  7. Die therapeutischen Aufbauten von Funktionsflächen im indirekten Verfahren (Repositionsonlays und -veneers) werden mit dieser Gebührennummer nicht abgebildet und stellen eine eigenständige Leistung dar.
  8. Anfallende Laborkosten sind zusätzlich berechenbar. Die vollständige Entfernung von zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken aufgebauten Funktionsflächen ist in der GOZ nicht beschrieben und wird nach § 6 Abs. 1 analog berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Beschluss 33: Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten.

Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten. Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Die Gebührennummer 8090 GOZ kann je Sitzung nur einmal angesetzt werden. Sie ist nicht "je Zahn" berechenbar.

Beschlossen durch