6210 Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung

Punktzahl:
90
(1) 5,06 (2.3) 11,64 (3.5) 17,72
Gebührenziffer:
6210
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Kontrolle des Behandlungsverlaufes
  • kleine Änderungen der Behandlungsgeräte
  • kleine Änderungen der Retentionsgeräte
  • Weiterführung der Retention
  • Therapiekontrolle bei einer gesteuerten Extraktion
  • nur 1 x je Sitzung, nicht je Gerät

Dokumentation

  • - Art der Kontrolle (Verlaufskonztrolle, Kontrolle in Retentionsphase nach 4 Jahren, Vetrtetungsfall)
  • - Auflistung der  ggf. durchgeführten Änderung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand bei Kontrolle mehrerer Behandlungsgeräte
  2. Erhöhter Zeitaufwand bei der Behandlungskontrolle bedingt durch die altersbedingte eingeschränkte Mitarbeit (Compliance) des Patienten

Abrechenbar je

je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Kommentar der Bundeszahnärztekammer  Stand Januar 2021

  1. Diese Gebührennummer bezieht sich auf Kontrollen eines kieferorthopädischen Behandlungsverlaufs oder auf eine Weiterführung der Retention in denjenigen Fällen, die nicht den Abrechnungsbestimmungen zu den Nummern 6030 bis 6080 unterliegen, z. B. Vorbehandlung, Frühbehandlung, im Vertretungsfall. Diese Gebührennummer kommt ebenfalls zur Anwendung bei Kontrollen im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080, wenn sich die Behandlungszeit inklusive Retentionsphase über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckt.
  2. Die Gebührennummer kommt ansonsten für alle Kontrollen zu den Behandlungen nach den Nummern 6090, 6200 und 6230 bis 6260 zur Anwendung sowie bei allen weiteren kieferorthopädischen Maßnahmen, die nicht den zeitlichen Beschränkungen im Rahmen einer Behandlung nach den Nummern 6030 bis 6080 unterworfen sind bzw. den Vierjahreszeitraum nicht überschreiten.
  3. Sie wird ebenfalls bei Kontrollen im Verlauf einer gesteuerten Extraktionstherapie angewendet und je Sitzung berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

 

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Die GOZ-Nr. 6210 ist in folgenden Fällen berechnungsfähig:

1. Kontrolle des Behandlungsverlaufes einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungsgeräte
2. Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Retentionsgeräte
3. Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion.

Diese Leistungen können auch in einer Sitzung kombiniert erforderlich werden, dennoch ist die GOZ-Nr. 6210 je Sitzung nur einmal berechnungsfähig.

Die Leistungsposition kann neben den Kernpositionen GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 während des vierjährigen Behandlungszeitraums nicht berechnet werden (4. Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6080). Die Abgrenzung zu den GOZ-Nrn. 6030 bis 6060 kann im Einzelfall schwierig sein. GOZ-Nr. 6210 kommt z. B. als alleinige Leistung in Frage, wenn der Patient während einer Reise einen anderen Zahnarzt oder Kieferorthopäden in Anspruch nehmen muss. Im Übrigen bieten sich die Leistungen für kleinere Maßnahmen an, für die ein Heil- und Kostenplan zu aufwendig ist, weil sie in überschaubarer Zeit durchgeführt werden können.

Kommentarquelle:
PKV