4040 Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen

Punktzahl:
45
(1) 2,53 (2.3) 5,82 (3.5) 8,86
Gebührenziffer:
4040
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen des natürlichen Gebisses oder bereits vorhandenen Zahnersatz, je Sitzung

Leistungsinhalt

Diagnostizieren von Frühkontatkten die eingeschliffen werden müssen oder wenn grobe funktionelle Störungen in Okklusion und/oder Artikulation beseitigt werden müssen

Dokumentation

  • Angabe des behandelten Zahnes bzw. der Region, oder des bereits vorhandenen Zahnersatzes
  • Indikation für die Leistung bzw. Befund
  • Frühkontakte  eingeschliffen
  • grobe Vorkontakte - funktionelle Störungen - eingeschliffen
     

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen  besonders umfangreichen Maßnahmen an vielen Zähnen
  2. Besondere Umstände und erheblicher Zeitaufwand wegen notwendiger vollständiger Umorientierung der Verzahnungssituation in Neuinterkuspidation / Zentrik.
  3. Überdurchschnittliche Schwierigkeit wegen bilateral/unilateral balancierter Okklusion
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Bearbeitung besonders harter Oberflächen (Keramik, Metall)
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Einschleifmaßnahmen wegen zahlreicher Fehlkontakte
  6. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Einschleifmaßnahmen an gelockerten Zahn

Abrechenbar je

je Sitzung

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Gebührennummer wird berechnet, wenn Frühkontakte diagnostiziert und eingeschliffen werden oder wenn grobe funktionelle Störungen in Okklusion und/oder Artikulation beseitigt werden müssen. Diese Leistung ersetzt nicht das funktionelle Einschleifen nach der Nummer 8100. Die Leistung kann unabhängig vom Umfang der Maßnahmen nur einmal je Sitzung berechnet werden. Eine Verteilung von Maßnahmen dieser Art auf mehrere Sitzungen ist häufig indiziert.
  2. Die Leistung ist sowohl bei Maßnahmen an natürlichen Zähnen, an Restaurationen, an Rekonstruktionen als auch an vorhandenem Zahnersatz berechnungsfähig.
  3. Subtraktive Maßnahmen an Schienen sind nicht nach dieser Nummer, sondern nach der Nummer 7050 zu berechnen.
  4. Die Leistung ist nicht berechnungsfähig zur funktionellen Optimierung von Kronen, Brücken und anderem Zahnersatz im Zusammenhang mit deren Eingliederung.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Beschlossen durch