0090 Intraorale Infiltrationsanästhesie

Punktzahl:
60
(1) 3,37 (2.3) 7,76 (3.5) 11,81
Gebührenziffer:
0090
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen

Beschreibung

Intraorale Infiltrationsanästhesie

Leistungsinhalt

Zu den Infiltrationsanästhesien zählen auch die intraligamentären, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossären Anästhesien.

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • verwendetes Anästhetikum und Mengeneinheit
  • Begründung bei Mehrfachberechnung
  • Risikoaufklärung des Patienten

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund fraktionierter Injektionstechnik, welche dauernde Aspiration verlangt.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund eines langandauernder chirurgischen Eingriffes: Mehrfache Nachinjektion erforderlich.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund langsamer diffuser Injektion im entzündeten Gebiet.
  4. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund intraligamentärer Anästhesie bei infizierten Taschen und strammem ligamentum circulare.
  5. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund multiplen Anästhesie-Orten. Vermeidung erhöhter Resorptionen und Erreichen einer guten Anästhesie-Tiefe.
  6. Erheblich erhöhte Schwierigkeit im  medialen Kieferbereich: Ausschaltung von kontralateralen Anastomosen durch Zusatzinjektionen.

Abrechenbar je

Zahn
Anästhesie

Abrechnungsbestimmungen

  • Wird die Leistung nach der Nummer 0090 je Zahn mehr als einmal berechnet, ist dies in der Rechnung zu begründen.
  • Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
  • Die Leistung nach der Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig.
  • Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig.
  • Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.
  • Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein.
  • Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden.
  • Dies gilt auch für die im Einzel fall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.
  • Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel.
  • Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig.
  • Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.

zusätzlich berechnungsfähig

Anästhetikum

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die lokale Schmerzausschaltung (Infiltrationsanästhesie) wird je Zahn einmal berechnet. Sofern ein Einstich zur vollständigen Schmerzausschaltung am behandelten Zahn nicht ausreichend ist, kann auch mehrfach bzw. an unterschiedlichen Stellen anästhesiert werden und ist dann auch mehrfach berechnungsfähig. Bei der mehrfachen Anästhesieberechnung pro Zahn ist dies in der Rechnung mit einem kurzen nachvollziehbaren Begründungshinweis zu versehen. Auch bei lang dauernden Eingriffen mit Nachinjektion ist die Leistung mehrfach pro Zahn berechnungsfähig.
  2. Zur lokalen Schmerzausschaltung nach Nummer 0090 zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie. Bei einer Kombination, z. B. einer intraligamentären mit der Infiltrationsanästhesie, kann die Berechnung mit entsprechendem Begründungshinweis auch mehrfach pro Zahn und Sitzung berechnet werden. Infiltrationsanästhesien zur Ausschaltung von Anastomosen können ohne Begründungshinweis zusätzlich berechnet werden, weil sie ein anderes (Zahn-)Gebiet als den behandelten Zahn betreffen.
  3. In zahnlosen Kieferabschnitten kann die Infiltrationsanästhesie entsprechend dem zahnmedizinischen Erfordernis mehrfach berechnet werden.
  4. Die Infiltrationsanästhesie kann in derselben Sitzung auch neben einer intraoralen Leitungsanästhesie berechnet werden. Hinsichtlich der Nebeneinanderberechnung von Infiltrations- und Leitungsanästhesie entscheidet der Zahnarzt nach individueller Behandlungssituation.
  5. Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden.
  6. Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

Themenbereich Anästhesieleistungen
Beschluss12: Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der
Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.

Computergesteuerte Anästhesie
Beschluss22.
Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handhabung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“

GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100
Beschluss 52: Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.

 

Stand September 2023

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

GOZ-Nr. 0090
Die Infiltrationsanästhesie nach GOZ-Nr. 0090 ist laut amtlicher Begründung nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist nicht zulässig. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall möglich. Dies ist dann in der Rechnung zu begründen.

Wenn die Anästhesie im Rahmen eines zahnmedizinischen Eingriffes durchgeführt wird, ist die GOZ-Nr. 0090 oder 0100 einschlägig und damit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Die Anästhesieleistungen aus Abschnitt D der GOÄ stehen hier nicht zur Verfügung, da der Bereich laut § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nicht geöffnet ist. Auch dem MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 490, 491 und 495 verwehrt, da eine Leistung aus der GOZ zur Verfügung steht (§ 6 Abs. 1 GOÄ).

Kommentarquelle:
PKV

52. Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Die Kombination beziehungsweise Addition mehrerer Lokalanästhesien sei häufig erforderlich, insbesondere, wenn Bereiche operiert werden, in denen verschiedene Nerven überlappen. Nach den gutachterlichen Ausführungen besteht keine Berechnungseinschränkung in der Leistungslegende der GOZ. Insbesondere bei lang andauernden Behandlungen und nachlassender Anästhesiewirkung könne erneut, sogar an demselben Zahn, Anästhesie eingesetzt und auch abgerechnet werden.

Beschlossen durch

Landesgericht