Gebührenziffer:
Ä549
Beschreibung
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung
Gesetzlich abrechenbar
Abrechnungsbestimmungen
Die GOÄ 549 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
Privat abrechnen
Punktzahl:
55
(1) 3,21 €
(2.3) 7,37 €
(3.5) 11,22 €
Abrechnungsbestimmungen
- max. einmal je Sitzung berechnungsfähig
- eine abweichende Vereinbahrung (über 2,5 fach) nach § 2 Abs. 1 GOÄ ist nicht möglich
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Diese Leistung ist im reduzierten Gebührenrahmen zu bemessen.
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: