Gebührenziffer:
4
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken
Privat abrechnen
Punktzahl:
220
(1) 12,82 €
(2.3) 29,49 €
(3.5) 44,88 €
Abrechenbar je:
Behandlungsfall
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistung nach Nummer 0004 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.
Die Leistung nach Nummer 0004 ist neben den Leistungen nach den Nummern 0030, 0034, 0801, 0806, 0807, 0816, 0817 und/oder 0835 nicht berechnungsfähig
Leistungsinhalt
- Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken
- Instruktionen an die Bezugspersonen eines Kranken
- muss persönlich vom Arzt erbracht werden
- Bezugsperson ist Voraussetzung
Dokumentation:
- Thema / Inhalt der Unterweisung und/oder Frendanamnese
- Dauer
- Art der Beratung (telefonisch oder persönlich)
- auftretende Schwierigkeiten (Verständnisprobleme etc.)
- Reaktion der Bezugsperson (hat er es verstanden?)
- Uhrzeit bei wiederholtem Ansatz pro Tag
- Name und Art( Elternteil, Betreuer, Vormund usw.) der Bezugsperson , mit der gesprochen wurde
zusätzlich berechnungsfähig
- nur wenn sich die Leistungsbestandteile der Leistungen GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 4 nicht an ein und diesselbe Person richten
- Zuschläge nach GOÄ- Nrn A-D
- u.v.m.
- u.v.m.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
- Die Leistung kann auch telefonisch erbracht werden. Für den Zeitraum des Behandlungsfalls gelten die gleichen Bestimmungen wie bei den Geb.-Nrn. 0001 und 0003. Die Leistung kann auch erbracht werden,wenn der Patient abwesend ist.
- Die GOÄ Nrn. 0004 und 0001 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden zu den Nrn. 0001 und 0004 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörten Patienten. (Beschluss des Gebührenausschusses der BÄK vom 21.05.1997). Eine regelmäßige Berechnung der Leistung bei Einbeziehung der Mutter bei der Behandlung von Kindern ist daher nicht statthaft.
Kommentarquelle:
BZÄK