Gebührenziffer:
200
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Verband (ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher)
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
5
Dokumentation
- Abrechnungsnummer 8200
Abrechenbar je:
Verband
Abrechnungsbestimmungen
1. Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
Leistungsinhalt
- mehrfache Abrechnungsfähigkeit, wenn mehrere Verbände angelegt bzw. gewechselt werden
- für Wundverbände oder Salbenverbände
- für das Wechseln oder Erneuern eines Zahnfleischverbands nach einer parodontalchirurgischen Behandlung (Nr. 8200)
- für die Erneuerung eines gelösten Zahnfleischverbands im Vertretungsdienst (Nr. 8200)
- für das Wechseln eines Verbandes nach einer chirurgischen Behandlung (z.B. Vestibulumplastik) (Nr. 8200)
Kommentare / Hinweise
- Nrn. 8200, 8204 und 8210 sind mehrfach und nebeneinander abrechenbar, wenn mehrere Verbände angelegt bzw. gewechselt werden müssen.
- Die Abrechnung der Nrn. 8200, 8204 und 8210 erfolgt entweder über den KCH-Erfassungsschein (BEMA-Teil 1 – KCH-Quartalsabrechnung) oder über das Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch (BEMA-Teil 2 – KG/KB-Monatsabrechnung). Hierbei sind regionale Unterschiede der Vorgaben der Landes-KZVen zu beachten.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Privat abrechnen
Punktzahl:
45
(1) 2,62 €
(2.3) 6,03 €
(3.5) 9,18 €
Abrechenbar je:
Verband
Abrechnungsbestimmungen
- Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
Kommentare
- Die Nr. 200 GOÄ kann unabhängig von der Größe des einzelnen Wundverbandes nur einmal, bei mehreren Wundverbänden an verschiedenen Körperstellen jedoch mehrfach berechnet werden.
- Nrn. 200, 204 und 210 sind mehrfach und nebeneinander abrechenbar, wenn mehrere Verbände angelegt bzw. gewechselt werden müssen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss