Wiederbefestigung einer Hybridbrücke 43-31 - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/andersartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Abnahme und Wiederbefestigung einer Hybridbrücke 43-31:

01.07.: Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung. Hierbei wird festgestellt, dass sich die Hybridbrücke 43-31 gelockert ist. Pat. hat keine Beschwerden, die Hybridbrücke ist über 5 Jahre alt. Röntgenzahnfilm der regio 43 erstellt. PSI-Befund wurde aufgenommen und den Pat. mitgegeben. Funktionsfähigkeit der Brücke sieht soweit gut aus. Den Pat. aufgeklärt, dass Brücke abgenommen und neu wiederbefestigt werden müsste um zu sehen ob Implantat oder Zahn locker ist. Pat. ist damit einverstanden und wurde über die Mehrkosten aufgeklärt. Zahn 43 wird, mittels einer Oberflächenvereisung und einer Intraligamentären Anästhesie betäubt.  Die Brücke wird entfernt, der Zahnstumpf und das Implantatabutment werden gereinigt, harte und weiche Belege entfernt und auf Lockerung geprüft. Keine Lockerung erkennbar, Zahnstumpf sieht gut aus und nach Sondierung des Implantates ist die Funktionsfähigkeit gegeben und keine Periimplantitis erkennbar. Die Brücke wird adhäsiv wiederbefestigt (Metallfläche).

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B     ksbsbsk       
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
01.07.43BEMA
Ä925a
Röntgen, bis zwei Aufnahmen11212
01.07.BEMA
04
Erhebung Parodontaler Screening-Index11212
01.07.43GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
01.07.43GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie 1603.37
01.07.31,43GOZ
2290
Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä.218020.25
01.07.43,31GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder2101.12
01.07.43-31GOZ
5110
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion136020.25
01.07.43,31GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)213014.62
Gesamt: 103.3

Berechnungsfähige Materialien

  • Anästhesiematerial

Berechnungsfähige Laborpositionen

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

          Andersartige Versorgung

Löst folgenden Festzuschuss aus:

          1 x 7.4

Kommentar zum Festzuschuss 7.4 aus Liebold/Raff/Wissing in Verbindung mit der KZBV:

Für das Rezementieren von zahngetragenen Ankerkronen bei Hybridbrücken, bei welcher natürliche Zähne und Implantate als Pfeiler dienen, sind keine Festzuschüsse ansetzbar. Festzuschüsse fallen bei Hybridbrücken nur an für die rezementierbaren implantatgetragenen Brückenanker. Entsprechend den Zahnersatz-Richtlinien und der Beschreibung des Befundes 7.4 in den Festzuschuss-Richtlinien sind bei Befund 7.4 nur Regelversorgungen und andersartige Versorgungen, jedoch keine gleichartigen Versorgungen gegeben. Nach der Gemeinsamen Erläuterung der KZBV und der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Kombinierbarkeit der Befunde, für die Festzuschüsse gewährt werden, sind die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar.

Für die Begleitleistungen nach GOZ ist ein Formular nach § 8 Abs. 7 BMV-Z auszustellen und zu unterschreiben.

 

Weitere Möglichen Positionen:

Sollte ein Test zur Messung der Osseointegration bzw. Stabilitätsmessung durchgeführt werden, so ist dies Analog nach §6 Abr. 1 GOZ zur berechnen