Rezessionsdeckung mit Bindegewebstransplantat - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Chirurgie

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Bindegewebstransplantat regio 13-16 zur Rezessionsdeckung

19.08.: Eingehende Untersuchung und Beratung, Anfertigung einer Panoramaschichtaufnahme. Parodontosestatus aufgenommen. Pat. hat an den Zähnen 13-16 stört Pat. der starke Zahnfleischrückgang welcher bereits oft mit Füllungen versorgt wurde. Die Zähne besitzen auch tiefe Zahnfleischtaschen und subgingivale Konkremente, welche mit einer offenen Kürretage behandelt werden sollen. Es wird eine Rezessionsdeckung aufgrund der freiliegenden Zahnbereiche von 13-16 im Anschluss durchgeführt.

25.08.: Pat. kommt zur Behandlung. Erneute Aufklärung über die Behandlung und der Risiken. Oberflächen- und Intralinguale Anästhesie an den Zähnen 13-16. Eröffnung des Zahnfleisches und Freilegung der Wurzel. Reinigung und Kürretage der Wurzeloberfläche unter Sicht mit anschließender Glättung. Rezessiondeckung mittels Envelope-Technik und anschließender Verschluss mittels atraumatischen Nähten

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
19.08.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes11005.62
19.08.GOÄ
Ä1
Beratung199
19.08.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
19.08.GOZ
4005
Erhebung mindestens eines Gingivalindex und/oder eines Parodontalindex (z. B. des Parodontalen Screening-Index PSI)1804.5
25.08.13-16GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
25.08.13-16,18GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie56016.87
25.08.14,15,16GOZ
4100
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodontium327546.4
25.08.13GOZ
4090
Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium118010.12
25.08.13-16GOZ
4133
Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Zahnzwischenraum3880148.48
25.08.GOZ
0520
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind1130073.11
Gesamt: 315.79

Berechnungsfähige Materialien

  • Anästhetikum
  • atraumatisches Nahtmaterial
  • ggf. Membram

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar der BZÄK zur GOZ-Position 4133 (Stand: Jan. 2021)

  1. Die Gebührennummer beschreibt die Transplantation körpereigenen Bindegewebes in einen Zahnzwischenraum. Dabei wird Bindegewebe an anderer Stelle entnommen und z. B. mittels Envelope-Technik eingebracht.
  2. Die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung sind Bestandteil der Leistung.
  3. Die Maßnahme kann als alleinige Leistung oder auch im Rahmen einer umfassenderen parodontalchirurgischen Therapie erfolgen.
  4. Die Leistung nach dieser Nummer wird je Zahnzwischenraum berechnet – unabhängig von der Zahl der Transplantate.
  5. Die Transplantation von Bindegewebe an einen anderen Zielort als einen Zahnzwischenraum, z.B. in einen zahnlosen Bereich, ist analog zu berechnen.
  6. Für die Transplantation von Schleimhaut trifft diese Gebührennummer nicht zu.
  7. Die Implantation eines alloplastischen collagen patch wird von dieser Gebührennummer ebenfalls nicht erfasst, sondern unabhängig vom Zielort mit der GOÄ-Nr. 2442 berechnet.
  8. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.
  9. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.
  10. Für diese Leistung ist der Zuschlag für ambulantes Operieren nach der Nummer 0520 zusätzlich berechnungsfähig, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 4090 bwz. 4100 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Leistung ist die parodontalchirurgische Therapie im subgingivalen Bereich in einem „offenen“ Verfahren.
  2. Sie beinhaltet die teilweise Mobilisierung der beweglichen und ggf. auch der befestigten („attached“) Gingiva (Aufklappung) von der knöchernen Unterlage.
  3. Sie folgt in der Regel einer Vorbehandlung und/oder Initialtherapie, z. B. der supragingivalen Zahnstein- und Belagentfernung und/oder der professionellen Zahnreinigung.
  4. Die Leistung beinhaltet vor allem die Entfernung der Konkremente sowie die Reinigung und Glättung der Wurzeloberfläche.
  5. Eine ggf. notwendige Gingivakürettage zur Entfernung von Granulationsgewebe gehört ebenfalls zum Leistungsinhalt.
  6. Die obligatorische Wurzeloberflächenbearbeitung kann mittels Handinstrumenten oder maschinell/mechanisch erfolgen.
  7. Ggf. erforderliche glättende Korrekturen am Knochen im Sinne einer Osteoplastik sind mit der Leistung abgegolten, ebenfalls sind resektive gingivoplastische Maßnahmen Leistungsbestandteil.
  8. Mit der primären Wundversorgung sind gemäß den Abrechnungsbestimmungen zum Abschnitt E sowohl die Reposition des Zugangslappens in seine ursprünglichen Lage, als auch das Aufbringen und ggf. das Fixieren eines Wundverbandes abgegolten. Die Erneuerung in gesonderter Sitzung kann dagegen berechnet werden.
  9. Die Materialkosten für den PAR-Wundverband zur Geweberegeneration sind entsprechend den allgemeinen Bestimmungen in jedem Fall berechnungsfähig.
  10. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
  11. Zahnreinigungsmaßnahmen bzw. Kontrollen nach Zahnreinigung nach den Nummern 4050 oder 4060 können in derselben Sitzung nicht berechnet werden.
  12. Geschlossene PAR-Therapie und/oder gingivoplastische Maßnahmen nach den Nummern 4070 und/oder 4080 können in derselben Sitzung ebenfalls nicht berechnet werden.
  13. Die Taschensterilisation mit Ozon o. Ä. ist nach § 6 Abs. 1 zu berechnen.
  14. Der Einsatz eines OP-Mikroskops wird nach der Nummer 0110 berechnet.
  15. Der Einsatz eines Lasers wird nach der Nummer 0120 berechnet.

 

Beschluss des Beratungsforums (Stand: Juni 2021)

  • Eine Periimplantitis-Behandlung im offenen Verfahren stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
  • Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr.
  • Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr je nach Lokalisation die GOZ-Nr. 4090 bzw. die GOZ-Nr. 4100 für angemessen.