Insertion eines Implantates 45 - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Implantologie

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Insertion eines Implantates

01.02.: Pat. kommt zur Erstuntersuchung in die Praxis. Eingehende Untersuchung und Besprechung. Zahn 45 ist fehlend und soll nun versorgt werden. Anfertigung einer Parnoramaschichtaufnahme. Besprechung über die verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten zum Versorgun gder Lücke. Zähne 44 und 46 sind unbehandelt und gut. Aufgrund des guten Knochenniveaus Pat. über Implantate aufgeklärt sowie der Alternative Brücke. Pat. entscheidet sich für ein Implantat. Analyse und Vermessung der Kieferregion für ein Implantat. Erstellen eines Kostenvoranschlages. Abdrücke für die Herstellung eines Orientierungsschablone.

17.02.: Pat. kommt zur Implantation: Oberflächen- und Leistungsanästhesie durchgeführt. Vorbereitung des Pat. auf den Eingriff. Sterilisierte Orientierungsschiene anprobiert und etwas angepasst. Bildung eines Mucogingivalen Lappens von 44-46 und Freilegung des Knochens, Ablösen der Knochenhaut. Orientierungsschiene eingesetzt und mittels sterilen Implantatvorbohrer mithilfe der Orientierungsschiene die Implantatskavität gebohrt. Anschließend mit weiteren Bohrern incl. Trepanbohrer unter steriler, gekühlter Lösung Kavität auf die erforderliche Länge und Breite angepasst und mit einer Tiefenlehre der fortschritt geprüft. Dabei werden dabei die Knochenspäne gesammelt. Zusätzlich werden noch weitere Knochenspäne durch das glätten mithilfe eines Knochenkollektors gesammelt. Schließlich wird die Orientierungsschiene entfernt und die gesammelten, leicht aufbereiteten Knochenspäne zusammen mit dem sterilen Implantat eingeschraubt und Verschlusschraube festgezogen. Die Schleimhautlappen wird angezogen und wird durch Split-Flap-Plastik über die Verschlussschraube vernäht mit atraumatischen Nahtmaterial. Anschließend wird ein Zahnfilm von der Region gemacht zum Abschluss.

18.02.: Pat. kommt zur Nachkontrolle. Hatte soweit nur leichte Beschwerden. Wunde wurde angeschaut und gespült.

23.02.: Pat. kommt zur Nahtentfernung. Wunde sieht konform aus. Fäden wurden entfernt, die Wundregion kontrolliert.

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B   f            
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.02.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
01.02.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.02.GOÄ
5004
Panoramaschichtaufnahme der Kiefer10
01.02.UKGOZ
9000
Implantatbezogene Analyse einschließlich Implantatauswahl188449.72
01.02.GOZ
0030
Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen120011.25
17.02.45GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
17.02.45GOZ
0100
Intraorale Leitungsanästhesie1703.94
17.02.45GOZ
9003
Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer 11005.62
17.02.45GOZ
9010
Implantatinsertion und Einsetzen der Verschlussschraube1154586.89
17.02.45GOZ
0530
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen12200123.73
17.02.45GOZ
9090
Einbringen des gewonnen Knochens140022.5
17.02.45GOÄ
2381
Einfache Hautlappenplastik14242
17.02.45GOÄ
5000
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion10
18.02.45GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff (z.B. Tamponieren), als selbstständige Leistung,1653.66
18.02.45GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1553.09
23.02.45GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1653.66
23.02.45GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
Gesamt: 375.46

Berechnungsfähige Materialien

  • gemäß § 4 Abs. 3 GOZ:
    • einmal verwendbarer Knochenkollektor
    • atraumatisches Nahtmaterial
    • Anästhetikum
    • Implantat, Implantatteile
    • ggf. einmal verwendbare Implantatfräsen

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ Position 9010 (Stand: Jan. 2021)

  1. Die Gebührennummer beschreibt die wesentlichen Leistungsbestandteile der Implantation für ein enossales Implantat.
  2. Andere Formen von Implantationen sind ggf. analog zu berechnen.
  3. Leistungsinhalte sind die Schaffung eines formkongruenten Implantatbettes für die Einbringung des ausgewählten Implantats entsprechend dem Implantatdesign, dem Durchmesser und der Länge, ferner die intraoperativen Prüfschritte zur Feststellung der erforderlichen enossalen Bohrungstiefe sowie das Einbringen bzw. Einschrauben oder Verbolzen des Implantats.
  4. Röntgenologische Überprüfungen sind gesondert berechnungsfähig.
  5. Eine ggf. erforderliche Knochenkondensation ist Inhalt der Leistungsbeschreibung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  6. Die Glättung des Kieferknochens am Insertionsort ist ebenfalls Inhalt der Leistung, kann sich jedoch aufgrund des Mehraufwands gegenüber der Durchschnittsleistung in der Wahl des Gebührenfaktors niederschlagen.
  7. Implantate, Implantatteile und einmalverwendbare Implantatfräsen sind zusätzlich berechnungsfähig.
  8. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0530 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 9090 (Stand Jan. 2021)

  1. Diese Gebührennummer umfasst die Knochengewinnung, die Aufbereitung des Knochenmaterials z.B. durch Knochenzerkleinerung oder -zermahlung und die Implantation.
  2. Die Gebührennummer ist gemäß der Anzahl der Transplantationsvorgänge berechnungsfähig.
  3. Die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber sind gesondert berechnungsfähig.
  4. Die Knochengewinnung kann auch z.B. durch Knochenkernbohrungen oder mittels Piezochirurgie erfolgen.
  5. Die zusätzliche Entnahme von Knochen aus einem getrennten Operationsgebiet berechtigt zum Ansatz der 9140.
  6. Die Gebührennummer 9090 beschreibt die Knochentransplantation z.B. bei der socket preservation, der Wiederverwendung des bei der Präparation einer Implantatkavität gewonnenen Knochens, dem Auffüllen periimplantärer Knochendefekte, dem Auffüllen von Knochendefekten nach der Zystektomie nicht-dentogener Zysten oder von Zysten, die sich über die Region eines Zahnes hinaus erstrecken.
  7. Auch eine Weichteilunterfütterung erfüllt den Leistungsinhalt.
  8. Die Berechnung der 9090 stellt ausschließlich auf die Transplantation autologen Knochens ab.
  9. Die Verwendung von Knochenersatzmaterial wird von der 9090 nicht erfasst und ist gesondert berechnungsfähig.
  10. Die Vornahme weichteilplastischer Maßnahmen zum Wundverschluss, die über den primären Wundverschluss hinausgehen, ist gesondert berechnungsfähig.
  11. Im Rahmen der Kieferbruchbehandlung werden für die Knochengewinnung, die Knochenaufbereitung, die Knocheneinbringung und die Knochentransplantation entsprechend der Vorschrift des § 6 Abs. 2 (GOZ) die Nummern 2253 ff. (GOÄ) verwendet.
  12. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.