Erneuerung Verblendung regio 35 und Wiedereingliederung Brücke 35-37 - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/gleichartige Versorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
GOZ
BEL II
BEB '97
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Erneuerung der keramischen Vollverblendung an Ankerkrone 35 und Wiedereinsetzen der Brücke 35-37, adhäsiv

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B            kbk 
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
27.07.35GOZ
2320
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung 135019.68
27.07.35,37GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) 213014.62
27.07.35-37BEMA
95a
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken - a) Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 13434
Gesamt: 68.3

Berechnungsfähige Materialien

  • ggf. Abformmaterial

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  • Gleichartig

löst folgende Festzuschüsse aus:

  • 2x 6.8

 

  • Durch die Erneuerung der Verblendung außerhalb der Verblendgrenzen handelt sich um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall, hier bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Befund Nr. 6.9 ist daher nicht ansetzbar, die zahntechnische Erneuerung der Verblendung ist nicht nach BEL II abzurechnen. Dies gilt unabhängig der verblendeten Flächen, sowohl für vestibuläre als auch mehrflächige Verblendungen.
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