Erneuerung des Primärteleskops 13 - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz/Regelversorgung

Abrechnungsbereiche

BEMA
BEL II
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Erneuerung des Primärteleskops am Zahn 13 bei einer gut erhaltenen Prothese.

25.07.: Pat. kommt in die Praxis da seine Prothese locker ist. Nach Symtombezogener Untersuchung zeigt sich, dass das Innenteleskop am Zahn 13 fehlt und wohl abgebrochen ist. Teleskopkrone ist lt. Pat. nicht mehr auffindbar. Prothese ist ansonsten noch funktionsfähig daher Pat. empfohlen nur das Primärteleskop zu erneuern. Präparation mit Abformung des Zahnes und Herstellung einer provisorischen Krone welche temporär zementiert wurde. Abformung der Prothese.

28.07.: Pat. kommt zum Einsetzen des Primärteleskopes: Provisorische Krone abgenommen, Stumpf gereinigt und Primärteleskop zementiert. Teleskopprothese eingesetzt. Pat. ist zufrieden

TP                
R                
Bfeeeetw    teeeef
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
25.07.BEMA
Ä1
Beratung 12.302.3
25.07.13BEMA
19 (i)
Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied 11919
28.07.13BEMA
91d
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn, Teleskop-/Konuskrone - 1/2 der Gebührenposition - 1190190
Gesamt: 211.3

Berechnungsfähige Materialien

Abformmaterialien,

Material für provisorische Versorgung

 

+ Legierung

Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  • Regelversorgung

löst folgende Festzuschüsse aus:

  • 1x 6.10

 

  • Befund-Nr. 6.10 ist für jedes erneuerungsbedürftige Primärteleskop ansetzbar. Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl je Kiefer oder der Lückentopografie bestehen für erneuerungsbedürftige Primärteleskopkronen nicht. Liegt eine Befundsituation nach den Befund-Nrn. 3.2 oder 4.6 nicht vor, handelt es sich um eine gleichartige Wiederherstellung. Bei einer gleichartigen Wiederherstellung bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. In die GOZ ist nicht wie im BEMA eine Erneuerung eines Primärteils einer Teleskopkrone aufgenommen, deshalb erfolgt die Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ.
  • Bei adhäsiver Befestigung des Primärteleskopes kann die GOZ-Nr. 2197 zusätzlich berechnet werden. Dies führt jedoch nicht zur „Gleichartigkeit“ der vestibulär verblendeten Teleskop-/Konuskrone.
  • Die Befund Nrn. 6.2 oder 6.3 sind für die Erneuerung eines Primärteils nicht ansetzbar, da keine prothesenseitigen Wiederherstellungsmaßnahmen erfolgen. Daher sind auch Nr. 100b BEMA oder Nrn. 5250 bzw. 5260 GOZ nicht abrechenbar.
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