Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer Hybridbrücke 43-31- PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Erneuerung der Kunststoffverblendung an einer Hybridbrücke 43-31

01.07. Pat. kommt zur eingehenden Untersuchung und Beratung. Vor einigen Tagen ist dem Patienten die Verblendung bzw. Facette an der Hybridbrücke 43-31 komplett abgeplatzt. Der Pat. wird darüber aufgeklärt, dass die Brücke abgenommen werden muss, daraufhin wird ein Provisorium erstellt damit die Brücke im Labor wiederhergestellt werden kann. Pat. ist damit einverstanden und möchte die Behandlung gleich heute durchführen. Mehrkosten bzw. Eigenanteil wurde mit Pat besprochen. Zahn 43 wird, mit Oberflächenvereisung und mittels einer Intraligamentären Anästhesie betäubt.  Es wird ein Abdruck für den Gegenkiefer und ein Abdruck für ein Provisorien genommen. Die Brücke 43-31 wird entfernt, die Stümpfe gereinigt. Es wird zusätzlich ein Abdruck von der aktuellen Situation 43-31 genommen und zusammen mit den Gegenkiefer und der Brücke ins Labor zur Reparatur der Facetten an 43-31 gegeben. Im Anschluss wird ein Provisorien an 43-31 angefertigt und provisorisch eingesetzt.

02.07. Die reparierte Brücke kommt vom Labor zurück. Pat. wurde Provisorium abgenommen. Zahnstein wurde regio 33-43 entfernt. Die Brücke 43-31 wurde anprobiert und anschließend adhäsiv wiederbefestigt.

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B     ksbsbsk       
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.07.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
01.07.43GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
01.07.43GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie1603.37
01.07.43,31GOZ
2290
Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä.218020.25
01.07.43,31GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung224027
01.07.42,43GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel1804.5
02.07.43,31,32,33GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder4102.25
02.07.43-31GOZ
2320
Wiederherst. Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenank. und Verbl. bei fests. ZE435078.74
02.07.43-31GOZ
5110
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion136020.25
02.07.43,31GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)213014.62
Gesamt: 187.29

Berechnungsfähige Materialien

• Abformmaterialien • Anästhesie

Hinweise zur Abrechnung

Kommentar des BZÄK zur GOZ Position 2320, Stand Jan. 2021:

  1. Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Restaurationen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht.
  2. Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden.
  3. Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wiederhergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer 2310 berechnet werden.
  4. Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer 2310 bzw. Nummer 5110 berechnet.
  5. Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.
  6. Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung.
  7. Die erforderlichen Material- und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
  8. Die Nummer 2320 wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet.
  9. Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer 2310 berechnet.
  10. Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer 2290 je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet.
  11. Der Verschluss des Schraubenschachtes einer implantatgestützten Krone erfüllt bei Wiedereingliederung der Krone den Leistungsinhalt der 2320.
  12. Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. 4030 zum Ansatz kommt.
  13. Wird ein der Gebührennummer 2320 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen