3045 Entfernen eines extrem verlagerten retinierten Zahnes durch Osteotomie

Punktzahl:
767
(1) 43,14 (2.3) 99,22 (3.5) 150,98
Gebührenziffer:
3045
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Entfernen eines extrem verlagerten und/oder extrem retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen

Leistungsinhalt

  • Durchtrennung der Schleimhaut und Knochenhaut
  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Darstellung des OP-Gebiets
  • Abtragung des Knochens
  • Darstellung des Zahnes
  • Entfernung des Zahnes
  • Modellation der Knochenwunde
  • Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung,Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt D und nicht gesondert berechnungsfähig

    Wundversorgungsmaßnahmen, die für eine möglichst komplikationslose Wundheilung erbracht werden, sind mit der Gebühr für die entsprechende Nummer abgegolten.

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Risikoaufklärung
  • schriftliche Einverständniserklärung des Patienten muss vorliegen
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • ggfs. verwendetes Nahtmaterial - sterile Tupfer - einmalverwendbare Explantationsfräse
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bedingt durch das Durchtrennen des Zahnes in viele Segmente.
  2. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund gleichzeitiger Neurolyse.
  3. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund vorliegender Schleimhautlazerationen.
  4. Zeitaufwändige Behandlung, aufgrund Kiefergelenks- und Muskelschmerzen des Patienten musste die Behandlung häufig unterbrochen werden
  5. Erheblich erschwerter chirurgischer Eingriff, da sich der Patient zeitgleich mit Antikoagulantien behandelt wird und die intraoperativen Blutungen nur sehr schwer zu stillen waren
  6. Extrem schwierig bei vollständiger Umklammerung des Nervs; mehrfache Separation erforderlich

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Entfernung von Zähnen, die entweder extrem retiniert und/oder extrem verlagert sind (unabhängig von der Wurzelanzahl), durch Osteotomie einschließlich der primären Wundversorgung.

Gleichzeitig muss die Osteotomie über das gewöhnliche Maß hinausgehen.
Dabei müssen entweder durch den Zahn oder durch die Osteotomie anatomische Nachbarstrukturen (z. B. Nerven, Nasennebenhöhlen) gefährdet sein.

Eine ggf. erforderliche Nervverlagerung ist nicht Bestandteil der Leistung.
Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.

Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OPZuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.

Kommentarquelle:
BZÄK

Knochenresektion

Beschluss 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch