7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion

Befund-Nr:
7.5

Befundbeschreibung

Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion

Abrechnungsbestimmung

je Prothesenkonstruktion

Material

• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

534,66 €

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist.
  2. So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems auf Grund privater Vereinbarungen zwischen Versichertem und Zahnarzt eingesetzt wurden.
  3. Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist wie bei der Erstversorgung zu beachten. In den dort genannten Ausnahmefällen ist auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Regelversorgung.
  4. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV
Der Befund 7.5 ist ansetzbar sowohl für rein implantatgetragenen abnehmbaren Zahnersatz als auch für kombiniert implantat- und zahngetragenen abnehmbaren Zahnersatz (Verbund- oder Hybridzahnersatz). Eine Kombination mit den Befunden 7.1 und 7.2 bzw. Befunden der Befundklasse 1 und 2 kommt daher nur in Betracht, wenn weitere Implantate bzw. natürliche Zähne vorhanden sind, über die die Prothesenkonstruktion nicht verankert ist. Eine Kombination des Befundes 7.5 mit den Befundgruppen 3 und 4 schließt sich definitionsgemäß immer aus.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing