4.5 Notwendigkeit einer Metallbasis

Befund-Nr:
4.5

Befundbeschreibung

Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer

Abrechnungsbestimmung

1. Gemäß Nummer 30 der Zahnersatz-Richtlinien geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Torus palatinus und Exostosen). 2. Zuschlag je Kiefer

Betrag ohne Bonus

121,65 €

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)

  1. Die Befunde dieser Befundklasse beziehen sich auf den zahnlosen Kiefer oder auf einen Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen je Kiefer.
  2. Bei den Befunden Nrn. 4.5 bis 4.9 (4.5, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9) handelt es sich um ergänzende Befunde. Der Versicherte hat z.B. Anspruch auf einen zusätzlichen Festzuschuss, wenn zur Versorgung die Notwendigkeit einer Metallbasis (Befund Nr. 4.5) oder einer Stützstiftregistrierung (Befund Nr. 4.9) gegeben ist.
Kommentarquelle:
KZBV
Bei Deckprothesen (Cover-Denture-Prothesen) und ist gemäß Ziffer 30 der Zahnersatz-Richtlinien in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Die Verwendung einer Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen zur Regelversorgung, wie z. B. bei – Torus palatinus (Gaumenwulst), – Exostosen (Knochenvorsprünge), – Neigung zu Entzündungen der abgedeckten Mundschleimhaut bei Verwendung von Prothesenkunststoff, – hohem Bruchrisiko bei atypischen kaufunktionellen Belastungen, – hohem Bruchrisiko bei Patienten, die gewohnheitsmäßig mit den Zähnen knirschen oder pressen (Bruxismus), – hohem Bruchrisiko bei Patienten, die bei der Arbeit mit den Zähnen pressen (z. B. Schwerarbeiter), – ungünstigen Platzverhältnissen im Oberkiefer für eine Prothesenbasis aus Kunststoff, z. B. extrem tiefer Biss, Deckbiss, hoher und spitzer Gaumen, extrem ausgebuchteter Tuber maxillae (Vorwölbung an der Hinterfläche des Oberkieferknochens). In solchen Fällen wird für das Erfordernis einer Metallbasis zusätzlich zu den Befunden 4.1 und 4.3 der Befund 4.5 (siehe dort) angesetzt. Liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, handelt es sich bei der Versorgung mit einer Metallbasis um eine gleichartige Versorgung.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing
Nicht zu verwechseln mit der Verwendung einer Metallbasis ist die Einarbeitung von Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen. Unter solchen Einlagen versteht man Bügel, Drähte, Netze oder ungeformte Werkstoffe, die in den Prothesenkunststoff eingearbeitet werden. Aus wissenschaftlicher Sicht sind solche Einlagen nicht indiziert. Somit handelt es sich um Versorgungen, die weder im BEMA beschrieben sind noch gemäß § 135 Abs. 1 SGB V hinsichtlich ihres diagnostischen und therapeutischen Nutzens anerkannt sind. Sie fallen daher nicht unter die Regelversorgung, gleichartige Versorgung oder andersartige Versorgung der Festzuschuss-Richtlinien. Sie gehören nicht zu den Vertragsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen und lösen somit keine Festzuschüsse aus. Bei solchen Versorgungen handelt es sich um rein außervertragliche Leistungen, die mit dem Patienten im Rahmen eines privaten Heil- und Kostenplanes nach der GOZ zu vereinbaren sind.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing