98c (i) Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Unterkiefer

BEMA Bewertungszahl:
76
BEMA Nr.:
98c(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Funktionsabformung mit individuellem Löffel, Unterkiefer

Leistung

  • Funktionsabformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel
  • z. B. Extensionsabformung, Kompressionsabformung, Kauabformung, Schluckabformung, phonetischer Abformung oder auch Funktionsabdruck mit vorhandenen und entsprechend vorbereiteten Prothesen

Dokumentation

  • Angabe des Kiefers/Bereich
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • Besonderheiten (z.B. hoher Gaumen, hoch ansetzende Bänder)
Abrechenbar je:
je Abformung

Abrechnungsbestimmungen

  1. Leistungen nach Nr. 98 c sind bei zahnlosem Kiefer und bei stark reduziertem Restgebiss - in der Regel bis zu drei Zähnen - abrechnungsfähig.
  2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind die Nrn. 98 b und 98 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als 98 b i und 98 c i zu kennzeichnen.

Kommentare / Hinweise

  1. Eine Abformung mittels eines Funktionsabdrucks ist angezeigt bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers mit einer Totalprothese oder bei der Versorgung eines stark reduzierten Restgebisses - in der Regel bis zu drei Zähne. In diesen Fällen ist eine funktionelle Randgestaltung notwendig.
  2. In Ausnahmefällen (Begründung z. B. bei ungünstiger Pfeilerverteilung mit Verlust der Stützzonen) ist die Abrechnung der Nr. 98b auch bei einem Restzahnbestand von mehr als drei Zähnen möglich.
  3. Zur Abrechnung der Bema-Nr. 98b/c muss auch die Herstellung des Funktionslöffels auf der Laborrechnung aufgeführt sein.
  4. Werden alte Prothesen als Funktionslöffel verwandt, sollte ein entsprechender Vermerk auf dem Heil- und Kostenplan angebracht werden (z. B. Funktionsabdruck mit alter Prothese).
  5. Wird bei der Herstellung einer Cover-Denture-Prothese auf Teleskopen oder Wurzelstiftkappen eine individuelle Abformung für den festsitzenden Teil notwendig und danach die funktionelle Abformung für den herausnehmbaren Teil, können Bema-Nrn. 98a und 98b/c nebeneinander abgerechnet werden.
  6. Neben Wiederherstellungsmaßnahmen nach Bema-Nrn. 100a, 100b, 100c, 100d, 100e und 100f kann ein individueller Löffel nach Bema-Nr. 98b/c nicht abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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