3.1 Zahnbegrenzte Lücken, nicht nach Nr.2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer

Befund-Nr:
3.1

Befundbeschreibung

Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den Befunden nach Nummern 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen oder Freiendsituationen (Lückensituation II), je Kiefer

Abrechnungsbestimmung

1. Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund-Nummer 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nummern 2.1 oder 2.2 ansetzbar.

2. je Kiefer

Regelversorgung Zahnärztliche Leistungen

Regelversorgung Zahntechnische Leistungen

Material

• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

517,75 €

Beachte

• Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar.

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise (Stand 01.01.2023)

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen oder eine Freiendsituation vorliegt. In diesen Fällen ist herausnehmbarer Zahnersatz die Regelversorgung.
  2. Wenn sich Versicherter und Zahnarzt beim Fehlen von mehr als vier fehlenden Zähnen für einen festsitzenden Zahnersatz entscheiden, ist dieser Zahnersatz als andersartig einzustufen.
  3. Nur bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz von bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren Zahnersatz bei beidseitigen Freiendsituationen können Festzuschüsse nach den Befunden Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 neben einem Festzuschuss nach Nr. 3.1 angesetzt werden. In allen anderen Fällen, in denen mehr als vier Zähne fehlen, ist nur der Befund nach Nr. 3 (3.1, 3.2) maßgeblich.
  4. Sofern herausnehmbarer Zahnersatz auf Teleskopkronen verankert wird, hat der Versicherte bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Befund Nr. 3.2 zusätzlich einen Anspruch auf Festzuschuss, wenn die Teleskopkronen am endständigen Eckzahn bzw. am endständigen ersten Prämolaren eingegliedert werden. Werden Teleskopkronen stattdessen an anderen Zähnen geplant, wird kein Festzuschuss nach Befund Nr. 3.2 fällig.
Kommentarquelle:
KZBV

Eine partielle Kunststoffprothese, die aufgrund einer unsicheren Prognose der Restzähne oder aus anderen Gründen mit gebogenen oder gegossenen Klammern angefertigt wird, entspricht der Befundklasse 5.

Dies gilt auch bei "Kinderprothesen".

Kommentarquelle:
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse
Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn für einen fehlenden Zahn 7 eine Versorgungsnotwendigkeit nicht gegeben ist. Das bedeutet: Fehlen unter Einbeziehung eines fehlenden Zahnes 7 in dem betreffenden Kiefer mehr als vier Zähne, sind keine Befunde nach Befundklasse 2 ansetzbar. In solchen Fällen ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz nach Befund 3.1. Fehlende Weisheitszähne sind für die Ermittlung der Zahl der insgesamt fehlenden Zähne jedoch nicht zu berücksichtigen.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing
Bei der Immediatprothese handelt es sich somit um eine definitive (endgültige) Prothese, die im zahntechnischen Labor bereits im Rahmen der Extraktionen oder anderen chirurgischen Maßnahmen hergestellt und danach durch den Zahnarzt eingegliedert wird. Nach dem Abheilen der Wunden und knöcherner Umwandlung des Kiefers (in der Regel nach drei bis sechs Monaten) wird die Immediatprothese im Gegensatz zur Interimsprothese durch Unterfütterung zur endgültigen Prothese umgestaltet. Damit liegen die Kriterien der Befundklasse 5 nicht vor. Die Versorgung mit einer Immediatprothese ist den Befundklassen 3 bzw. 4 zugeordnet. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vertreten daher die gemeinsame Auffassung, dass mit den Festzuschüssen nach den Befunden 3.1 und 4.1 bis 4.4 auch Immediatversorgungen wie endgültiger Zahnersatz zu bezuschussen sind. Im Feld „Immediatversorgung“ des Heil- und Kostenplans ist diese Versorgungsform zu kennzeichnen.
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing