3.2 Teleskope im reduzierten Restgebiss

Befund-Nr:
3.2

Befundbeschreibung

a) beidseitig bis zu den Eckzähnen oder bis zu den ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe
b) einseitig bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren verkürzte Zahnreihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn oder bis zum ersten Prämolaren unterbrochene Zahnreihe mit jeweils mindestens zwei nebeneinander fehlenden Zähnen

mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung wenn die Regelversorgung eine Kombinationsversorgung vorsieht, auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je Eckzahn oder erstem Prämolar

Abrechnungsbestimmung

Der Befund ist zweimal je Kiefer ansetzbar

Material

• NEM
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

369,67 €

Kombinierbar mit

kombinierbar im selben Kiefer

Kommentare / Hinweise

Schwere Kost für leichteres Arbeiten (Stand 01.01.2023)

1.Bei mehr als drei vorhandenen Zähnen ist Kombinationszahnersatz mit Teleskopkronen nur bei Vorliegen der Befunde 3.2a bis 3.2c die Regelversorgung, wobei die Zahnersatz-Richtlinie Nr. 35 zu beachten ist.

2.Die Regelversorgung sieht Teleskopkronen auf den jeweils endständigen Zähnen vor; auf den Eckzähnen, wenn mindestens die Zähne 4 und 5 fehlen, oder auf den ersten Prämolaren, wenn mindestens die Zähne 5 und 6 fehlen.

3. Liegt der Befund 3.2 vor und sieht somit die Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vor, so gelten als gleichartige Versorgung:
• vollverblendete Teleskop- und Konuskronen
• Teleskopkronen mit ergänzenden Verbindungsvorrichtungen (Federstifte u. Ä.)
• Teleskopkronen mit keramischen Primärteilen und/oder galvanisch aufgebauten Sekundärstrukturen,
• andere Verbindungselemente (Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) anstelle von Teleskop- oder Konuskronen.

4.Liegt der Befund 3.2 nicht vor und ist die Regelversorgung ein herausnehmbarer Zahnersatz mit Halte- und Stützelementen (Klammern), so ändert sich bei Verwendung von Verbindungselementen (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) die Art des Zahnersatzes. Er wird hierdurch zum andersartigen Zahnersatz. Hierzu gibt es eine Ausnahmeregelung:
Wenn an allen Ankerzähnen Befunde nach Nr. 1.1 ansetzbar sind, gilt die Versorgung als gleichartig.

 

 

Kommentarquelle:
Konsens-Ergebnisse der Clearing-Stelle Festzuschüsse
ZE Richtlinie 35: Über eine Kombinationsversorgung wird festsitzender mit herausnehmbarem Zahnersatz zu einer funktionalen Einheit unter Verwendung von Verbindungselementen zusammengefügt. Kombinationsversorgungen sind angezeigt, wenn gegenüber anderen Zahnersatzformen eine statische und funktionell günstigere Belastung der Restzähne und eine günstige Retention erreicht werden kann. Die parodontale Ausgangssituation der Restzähne ist kritisch zu bewerten. Im Rahmen der Regelversorgung gehören mit Ausnahme von Cover-Denture-Prothesen nur Teleskop-/ Konuskronen auf Eckzähnen und den ersten Prämolaren zu den Verbindungselementen. Bei einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen ist neben der parodontalen Ausgangssituation der Restzähne auch die Lückentopographie im Hinblick auf die Art der Verankerung und die Abstützung kritisch zu bewerten. Zur Regelversorgung gehören in diesem Fall sowohl Cover-Denture-Prothesen als auch parodontal abgestützte Prothesen mit einer Modellgussbasis sowie als Verbindungs-elemente Resilienzteleskopkronen und Wurzelstiftkappen beziehungsweise Teleskop-/ Konuskronen.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Zusätzliche Verbindungselemente an Kombinationszahnersatz (Teleskopkrone, Konuskrone, Geschiebe, Anker, Riegel, Steg u. Ä.) gelten als gleichartige Versorgung, wenn die jeweilige Befundsituation eine Regelversorgung mit Teleskopkronen vorsieht (Befunde 3.2a bis 3.2c). Gleiches gilt, wenn statt einer Teleskop- oder Konuskrone der Regelversorgung (Befunde 3.2 a bis 3.2 c) ein anderes der o. g. Verbindungselemente verwendet wird (Anlage 2 zum BMV-Z, Vereinbarung zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Krankenkassen nach § 87 Abs. 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz).
Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing