P203 PA-Behandlung, offenes Vorgehen, mehrwurzeliger Zahn (Therapiebeginn bis 30.06.2021)

BEMA Bewertungszahl:
34
BEMA Nr.:
P203
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Systematische Behandlung von Parodontopathien (Chirurgische Therapie), offenes Vorgehen je behandeltem mehrwurzeligen Zahn

Leistung

  • Wurzelreinigung unter Sicht (Zugangslappen = access flap)
  • Sie ermöglicht die mechanische Reinigung der Wurzeloberfläche unter direkter Sicht, also auch im Bereich von Einziehungen, freiliegenden Furkationen etc.
  • Elimination von Schlupfwinkeln.
  • Vor allem geht es um die Beseitigung parodontaler Taschen (Lappenoperation, Gingivektomie).
  • Rillen und Wurzeleinziehungen, die die Plaqueanlagerung begünstigen, können dabei durch Odontoplastiken (vorsichtiges Umformen des Zahnes durch Beschleifen) beseitigt werden.
  • Wurzelreinigung und Schlupfwinkelbeseitigung verbessern oder beseitigen die parodontale Infektion.

Dokumentation

  • genaue Angabe der behandelten Parodontien
  • Behandlungsmethode
  • Besonderheiten (Furkationsbefall o.ä.)
  • aufgetretene Schwierigkeiten, wie z.B. extrem starke Blutung
  • eventuell verwendetes Material (Nahtmaterial, eingebrachte Medikamente)
Abrechenbar je:
mehrwurzligem Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  1. Abrechnung nur nach erstelltem und von der Krankenkasse genehmigtem Parodontal-Status
  2. Die Leistungen nach den Nrn. P202 und P203 setzen chirurgische Maßnahmen der systematischen Behandlung der Parodontopathien voraus. Diese umfassen die Lappenoperation (einschließlich Naht und/oder Schleimhautverbände) sowie das supra- und subgingivale Debridement.
  3. Mit Leistungen nach den Nrn. P202 oder P203 sind während und unmittelbar nach der systematischen Behandlung erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107a abgegolten.
  4. Mit der Bewertungszahl sind alle Sitzungen abgegolten. Die Anästhesie ist zusätzlich abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Die Leistungsbeschreibungen beinhalten das geschlossene Vorgehen im Sinne eines supra- und subgingivalen Debridement, wobei alle supragingivalen und klinisch erreichbaren subgingivalen Beläge entfernt werden. Die medikamentöse Behandlung von Mundschleimhaut (Nr. 105) und das Entfernen harter Zahnbeläge (Nr. 107) sind während und unmittelbar nach der systematischen Par-Behandlung nicht abrechnungsfähig, sondern mit den Nrn. P200 und P201 abgegolten. Damit wird das Verhältnis der Abrechenbarkeit der Nrn. P200 und P201 zu den Nrn. 105 und 107 präzisiert. In der Regel ist im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung nach Maßgabe der Richtlinien zunächst das geschlossene Vorgehen (Nrn.P200 oder P201) angezeigt. Nach der Durchführung des Debridement ist zu prüfen, ob eine offene chirurgische Therapie erforderlich ist. In Ausnahmefällen kann auch sofort eine chirurgische Parodontaltherapie (Nrn. P202 oder P203) angezeigt sein. Das hängt von der festgestellten Diagnose und der Mitwirkung des Patienten ab. Auf der Grundlage der festgestellten Befunde ist es bei einer Sondiertiefe von mehr als 5,5 mm möglich, dass zunächst das geschlossene Vorgehen und danach das offene Vorgehen erfolgt. Dieses kombinierte Vorgehen kann auch in den Parodontalstatus aufgenommen werden, wenn bei der Planung erkennbar ist, dass beide Maßnahmen erforderlich sein werden. Die Leistungen nach den Nrn. P202 und P203 sind je behandeltem Zahn abrechnungsfähig, unabhängig davon, in wie vielen Sitzungen die Behandlung erfolgt ist. Sofern eine Gingivektomie oder Gingivoplastik erforderlich ist, erfolgt die Abrechnung nach den Nrn. P200 oder P201. Die Abrechnung der Nrn. P202 oder P203 ist für diese Maßnahmen ausgeschlossen.

Kommentarquelle:
KZBV
  1. Die chirurgische Entfernung pathologisch veränderten Gewebes bei gingivalen Vergrößerungen und Gingiva- bzw. Weichgewebswucherungen und die Wiederherstelllugn einer physiologischen Gingivamorphologie (Gingivektomie, Gingivoplastik) erfolgt nach P 200 bzw. 201.
  2. Das Verhältnis des geschlossenen zum offenen Vorgehen wird in der PAR-Richtlinie Nr. 5 geregelt.
  3. Bei einer Sondiertiefe von mehr als 5,5 mm kann sich an das geschlossene Vorgehen das offene Vorgehen anschließen, wenn auf andere Weise der Behandlungserfolg nicht gesichert werden kann.
  4. Im Frontzahnbereich ist ein besonders strenger Indikationsmaßstab für das offene Vorgehen anzulegen.
  5. In Ausnahmefällen kann das offene Vorgehen auch ohne vorheriges geschlossenes Vorgehen erfolgen.
  6. Bei der Entscheidung, welche Maßnahmen durchzuführen sind, ist stets die Mitwirkung des Patienten im Einzelfall zu berücksichtigen (Richtlinie Nr. 4).
  7. Bei der Feststellung, ob ein Zahn ein- oder mehrwurzelig ist, ist nicht die individuelle Befundsituation maßgebend, sondern die Darstellung des Zahnbefundes auf dem Parodontalstatus (Blatt 2). Als einwurzelige Zähne gelten alle Frontzähne, im Oberkiefer Zahn 5, im Unterkiefer die Zähne 4 und 5. Als mehrwurzelige Zähne gelten alle Molaren und im Oberkiefer Zahn 4.

KZBV-Gutachtertagung der PAR-Referenten (Stand 11.06.2004):
(…)
BEMA-Nrn. P202 bis P203 (offenes Vorgehen) ohne vorheriges geschlossenes Verfahren
Es handelt sich um eine Kannbestimmung in den Richtlinien. Bei Sondiertiefen von mehr als 5,5 mm ist das offene Vorgehen möglich. Der Zahnarzt entscheidet im Einzelfall. Ziel der Behandlung ist die Entfernung des Biofilmes. Wenn das im geschlossenen Verfahren nicht möglich ist, ist das offene Verfahren anzuwenden. Die KZBV ist der Auffassung, dass eine gleichzeitige Beantragung dann möglich ist, wenn im Rahmen einer Full-Mouth-Disinfection die Entfernung des Biofilms innerhalb von 24 Stunden durch eine geschlossene Kürettage angestrebt wird und in einer weiteren Sitzung an einzelnen Zähnen ein offenes Verfahren angewandt werden soll. In diesen seltenen Fällen wird das offene Verfahren gleichzeitig mit dem geschlossenen Verfahren beantragt.
Sinnvoller ist es aber dennoch aus Sicht der KZBV und auch der anwesenden Wissenschaftler, dass der Behandlungserfolg des geschlossenen Vorgehens abgewartet wird und frühestens nach ca. zwei Monaten eine Evaluation erfolgt. Sind dann noch Behandlungsmaßnahmen im Sinne einer offenen Therapie erforderlich, kann bis zu drei Monate seit dem Abschluss der zunächst geplanten PAR-Behandlung ein Ergänzungsantrag gestellt werden. Festzuhalten bleibt, dass die Therapieergänzung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Erstbehandlung beantragt werden muss. Wird die Reevaluation erst nach sechs Monaten durchgeführt, ist es möglich, einen neuen PAR-Antrag auszustellen. Die Krankenkasse hat in beiden Fällen die Möglichkeit, das Gutachterverfahren einzuleiten.

BEMA-Nrn. P202 bis P203 (chirurgisches Vorgehen) bei Rauchern
Es wird die Auffassung vertreten, dass bei Rauchern ein offenes Vorgehen nicht indiziert ist. Ein geschlossenes Vorgehen sei allerdings möglich.

Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch