107a Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung

BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
107a
Behandlungsbereich:
Konservierende Leistungen
Abkürzung:
PBZst

Beschreibung

Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung

Leistung

  • für das Entfernen harter Zahnbeläge

Dokumentation

  • Befund
  • Zahn oder Region
  • ggf. Zeitaufwand oder besondere Umstände
  • Art der Entfernung
     
Abrechenbar je:
Kalenderhalbjahr einmal

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig
  • Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.

Zusatzleistung abrechenbar

bei Besuchen in häuslicher Umgebung oder stationärer Einrichtung:
Zuschläge und Wegegeld/Reiseentschädigung
- In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten.
- Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
- In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten.
- Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
- Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
- wenn vor dem Auftragen von Fluoridlack die harten Beläge entfernt werden müssen

Kommentare / Hinweise

§ 1 Zweck und Regelungsbereich Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage nach § 92 Absatz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 22a SGB V Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Die Richtlinie definiert Art und Umfang der folgenden Leistungen: - die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (§ 4), - den individuellen Mundgesundheitsplan (§ 5), - die Mundgesundheitsaufklärung (§ 6) sowie - die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 7). § 7 Entfernung harter Zahnbeläge Versicherte gemäß § 1 Satz 1 haben Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. 2Die Entfernung harter Zahnbeläge erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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