Frühkindliche Untersuchungen bei einem GKV-Patienten

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Konservierende Leistungen

Abrechnungsbereiche

BEMA
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

01.07.01 Ein sieben Monate altes Kleinkind kommt mit Eltern zur Behandlung. Bei einer eingehenden Untersuchung zeigt sich, dass alle acht Schneide-Milchzähne vorhanden sind Zahn 71 und 81 weisen bereits vestibulär eine beginnende Zahnflächenkaries auf. In einem ausführlichen Beratungsgespräch werden die Eltern über die schädlichen Auswirkungen der zuckerhaltigen Beruhigungsgetränke informiert, und ihnen werden Zahnputztechniken bei Kleinkindern demonstriert. Mit Einverständnis der Eltern wird ein Fluoridlack auf die Zähne aufgetragen.

01.10.01 Das Kind ist zehn Monate alt. Die kleine Familie erscheint zur Untersuchung der Zähne. Es findet erneut ein ausführliches Gespräch mit den Eltern statt und es wird Fluoridlack auf die Zähne aufgetragen. Die Flächenkaries hat sich stabilisiert.

05.01.02 Das Kind ist zwölf Monate alt (ein Jahr) Es findet eine erneute Unterweisung der Mutter statt mit einer Anweisung zur Zahnreinigung, außerdem eine Untersuchung der Zähne und eine Fluoridierung.

02.07.02 Das Kind ist 19 Monate alt. Es findet eine eingehende Untersuchung statt. Die Mutter wird erneut unterwiesen in der Zahnpflege und es erfolgt eine Fluoridierung.

04.01.03 Das Kind ist 24 Monate alt (zwei Jahre). Es findet eine erneute Unterweisung der Mutter statt mit einer Anweisung zur Zahnreinigung, außerdem eine Untersuchung der Zähne und eine Fluoridierung.

01.07.03 Das Kind ist 31 Monate alt. Es findet eine erneute Unterweisung der Mutter statt mit einer Anweisung zur Zahnreinigung, außerdem eine Untersuchung der Zähne und eine Fluoridierung.

05.01.04 Das Kind ist 36 Monate alt (3 Jahre). Es findet eine eingehende Untersuchung der Zähne statt. Es besteht kein erhöhtes Kariesrisiko. Die intensive Betreuung hat zu einer guten Mundhygiene geführt. Das Kind besucht noch keine Einrichtung in der Gruppenunterweisungen bzw. prophylaktische Maßnahmen vorgenommen werden.

01.07.04 Das Kind ist 43 Monate alt. Es findet eine eingehende Untersuchung der Zähne statt. Es erfolgt eine Fluoridierung aller Zähne.

05.01.05 Das Kind ist 48 Monate alt (4 Jahre) Es findet eine eingehende Untersuchung der Zähne statt. Es besteht kein erhöhtes Kariesrisiko. Das Kind besucht noch keine Einrichtung in der Gruppenunterweisungen bzw. prophylaktische Maßnahmen vorgenommen werden.

01.07.05 Es findet eine eingehende Untersuchung statt 05.01.06 Das Kind ist 60 Monate alt ( 5 Jahre) Es findet eine eingehende Untersuchung der Zähne statt. Es besteht kein erhöhtes Kariesrisiko. Das Kind besucht noch keine Einrichtung in der Gruppenunterweisungen bzw. prophylaktische Maßnahmen vorgenommen werden. 01.07.06 Es findet eine eingehende Untersuchung statt. Die Zähne 46 und 36 sind vorhanden und können versiegelt werden.

Ab dem sechsten Lebensjahr erfolgen die Prophylaxe Maßnahmen nach BEMA IP1-IP5 entsprechend bis zum 18. Lebensjahr.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.BEMA
FU1a
Früherkennungsuntersuchung vom 6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat12727
01.07.BEMA
FU Pr
Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind11010
01.07.BEMA
FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung11414
01.10.GOÄ
Ä1
Beratung (da noch kein vier monatiger Abstand zur FU1a besteht , ist weder BEMA-Nr. 01 noch FU1b abrechenbar)199
01.10.BEMA
FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung, bis zu zweimal in sechs Monaten11414
05.01.BEMA
FU1b
Früherkennungsuntersuchung vom 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat12727
05.01.BEMA
FU Pr
Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind11010
05.01.BEMA
FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung11414
02.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung (FU1c erst ab dem 21. Lebensmonat)11818
02.07.BEMA
FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung11414
04.01.BEMA
FU1c
Früherkennungsuntersuchung vom 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat32781
04.01.BEMA
FU Pr
Praktische Anleitung der Betreuungspersonen zur Mundhygiene beim Kind11010
04.01.BEMA
FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung11414
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung 11818
01.07.BEMA
FLA
Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung11414
05.01.BEMA
FU 2
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat12525
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung 11818
01.07.BEMA
FLA
Lokale Fluoridierung, je Sitzung11414
05.01.BEMA
FU 2
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat12525
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung 11818
05.01.BEMA
FU 2
Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung eines Kindes vom 34. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat12525
01.07.BEMA
01
Eingehende Untersuchung 11818
01.07.46,36BEMA
IP5
Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn21632
Gesamt: 469

Hinweise zur Abrechnung

FuPr ist einmal je  FU1a-c Untersuchungen abrechenbar. In einigen KZVen ist allerdings die sitzungsgleiche Erbringung der BEMA-Nr. FU Pr neben BEMA-Nr. FU 1 a bis c Bedingung für die Abrechnung der BEMA-Nr. FU Pr. Die Abrechnung der FuPr setzt eine Einzelunterweisung voraus, sie ist also je Patienten abrechenbar.

BEMA FLA ist vom sechsen bis 72. Lebensmonat je Kalenderhalbjahr einmal abrechnungsfähig.

 

GBA-Richtlinien §7 FU

(1) Mit den Früherkennungsuntersuchungen (siehe § 9) sollen insbesondere die Kinder betreut werden, die keine Einrichtungen besuchen, die gruppenprophylaktische Maßnahmen durchführen. 2Vor allem sollen die Kinder betreut werden, die ein hohes Kariesrisiko aufweisen und nicht bereits in ein anderweitiges Intensivprogramm eingebunden sind.
(2) Die zahnärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen nach Teil C dieser Richtlinie sind auf die ärztlichen Kinder-Früherkennungsuntersuchungen, die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern in der jeweils geltenden Fassung geregelt sind, abzustimmen. Die zahnärztlichen Früherkennungsuntersuchungen und die in § 10 genannten Maßnahmen sollen die Basis- und Intensivprophylaxe im Rahmen der Gruppenprophylaxe ergänzen. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt klärt vor Beginn der Untersuchungen ab, welche Maßnahmen das Kind im Rahmen der Gruppenprophylaxe in Anspruch nimmt. Sie oder er hat die eigenen Tätigkeiten darauf abzustimmen.

 

Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtenden Kunststoffen. Die Versiegelung der gefährdeten Fissuren sollte so früh wie möglich erfolgen, auch bei Durchbruch des 1. Molaren vor Vollendung des 6. Lebensjahres.