IP5 Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn

BEMA Bewertungszahl:
16
BEMA Nr.:
IP5
Behandlungsbereich:
Prophylaxe

Beschreibung

Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren (Zähne 6 und 7) mit aushärtenden Kunststoffen, je Zahn

Leistung

  • Fissurenversiegelung nach vorheriger gründlicher Beseitigung von weichen Zahnbelägen
  • Trockenlegung der Zähne
  • incl. Versiegelungsmaterial

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Material
  • eventuelle Verwendung von Kofferdam
  • eventuelle Entfernung von harten Belägen
Abrechenbar je:
Zahn

Abrechnungsbestimmungen

Eine Leistung nach Nr. IP 5 umfasst die Versiegelung der Fissuren und der Grübchen einschließlich der gründlichen Beseitigung der weichen Zahnbeläge und der Trockenlegung der zu versiegelnden Zähne.

1. Das Entfernen harter Zahnbeläge ist nach Nr. 107 abrechnungsfähig.

2. Eine Leistung nach Nr. IP 5 kann auch bei Durchbruch der 6-Jahresmolaren bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres abgerechnet werden.

3. Das Versiegelungsmaterial ist mit der Bewertung abgegolten.

Zusatzleistung abrechenbar

• BEMA: 13 - Eine erweiterte Fissurenversiegelung löst die entsprechende Füllungsposition aus.

Kommentare / Hinweise

Beachte: Die Früherkennungsuntersuchungen (FU) und die Individualprophylaxe-Leistungen (IP 1, IP 2, IP 4, IP 5) unterliegen bei dem für die Individualprophylaxe vereinbartem Punktwert keiner Budgetierung

 

Nicht berechnungsfähig:

  1. bei Patienten, unter 6 Jahren (Ausnahme: vorzeitiger Durchbruch der 6-Jahresmolaren)
  2. bei Patienten, ab 18 Jahren
  3. Fluoridierungsmaßnahmen an anderen Zähne als 6 und 7
  4. Kosten des Versiegelungsmaterials
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Individualprophylaxe-Richtlinien Stand: 1. Januar 2004 des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe)

C. Fissurenversiegelung
15. Zur vertragszahnärztlichen Versorgung gehört die Versiegelung von kariesfreien Fissuren und Grübchen der bleibenden Molaren 6 und 7 mit aushärtenden Kunststoffen. Die Versiegelung der gefährdeten Fissuren sollte so früh wie möglich erfolgen, auch bei Durchbruch des 1. Molaren vor Vollendung des 6. Lebensjahres. Eine Versiegelung ist nicht angezeigt, wenn die Fissur bereits kariös erkrankt ist. Um mit der Fissurenversiegelung einen langfristigen Schutz der Zähne zu erreichen, ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne erforderlich. Soweit eine Versiegelung im zeitlichen Zusammenhang mit Maßnahmen der lokalen Fluoridierung durchgeführt wird, muss die Versiegelung vor der Fluoridierung abgeschlossen sein. Die Versiegelung muss alle kariesfreien Fissuren des Zahnes einbeziehen.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch