Ä56 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistung
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistung (wegen Erkrankung erforderlich), je angefangene halbe Stunde
Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistung (wegen Erkrankung erforderlich), je angefangene halbe Stunde
Beistand bei der ärztlichen Leistung eines anderen Arztes (Assistenz), je angefangene halbe Stunde
Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde