1. Maßnahmen zur Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung
Die vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 SGB V beschlossenen Richtlinien sichern die Maßnahmen, die im Sinne der §§ 2, 12 Abs.