C. Delegation der Bekanntmachung gemäß § 56 Abs. 4 SGB V
Der zuständige Unterausschuss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist berechtigt, die Beträge nach § 57 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V in den Abstaffelungen nach § 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 SGB V bekannt zu machen.
Präambel
Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach § 91 Absatz 6 SGB V bestimmt auf der Grundlage der Zahnersatz-Richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse nach § 55 SGB V gewährt werden und ordnet diesen nach § 56 Absatz 2 SGB V prothetische Regelve
Seitennummerierung
- Erste Seite
- Vorherige Seite
- …
- 191
- 192
- 193
- 194
- 195
- 196
- 197
- 198
- 199
- …
- Nächste Seite
- Letzte Seite